Anschaffungskosten für einen (Super-)Sportwagen

Betrieblich veranlasste Aufwendungen sind bei der Gewinnermittlung steuermindernd abziehbar. Dies gilt grundsätzlich auch für Aufwendungen infolge der betrieblichen Nutzung von Kraftfahrzeugen. Allerdings ist bei der Anschaffung von hochwertigen Fahrzeugen zu beachten, dass hier bei unangemessen hohen Kosten im Einzelfall eine Kürzung der abzugsfähigen Betriebsausgaben folgen kann. Noch weiter geht aktuell das FG München, welches bei der Anschaffung eines Supersportwagens (nicht bekannten Fabrikats) mit Straßenzulassung zur gänzlichen Versagung des Betriebsausgabenabzugs gelangte.

Das FG kam zu der Überzeugung, dass die Anschaffung des Sportwagens allein der Vermittlung eines „Rennfeelings“ an potentielle Geschäftspartner und zu Marketingzwecken diente. Damit sei keine betriebliche Veranlassung der Anschaffung gegeben und ein Betriebsausgabenabzug der Anschaffungs- und Unterhaltungskosten vollständig zu versagen.

Beachten Sie: Luxusfahrzeuge in einem Betriebsvermögen sind regelmäßig Auslöser von Diskussionen mit den Finanzämtern. Es ist ein verbreiteter Irrglaube, dass hohe Gewinne hier korrespondierend den „Zweck der Mittel“ heilen. So hat auch schon der BFH einem Tierarzt mit gut gehender Praxis die vollständige Anerkennung der Aufwendungen als Betriebsausgaben für das Leasing eines Ferrari-Spider versagt. Allerdings war in diesem Fall auch der betriebliche Nutzungsumfang äußerst gering, da das Fahrzeug durch den Tierarzt nur für Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen genutzt wurde.