Wichtige Änderungen bei Photovoltaikanlagen

Durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) stehen massive Änderungen im Bereich der Photovoltaikanlagen an. Diese betreffen sowohl die Ertragsteuern als auch die Umsatzsteuer. Die ertragsteuerlichen Folgen treffen nicht nur neue Anlagen, sondern auch viele Betreiber bereits bestehender Anlagen.

Ertragsteuer

Bereits rückwirkend ab dem 01.01.2022 wird eine Steuerbefreiung für Einnahmen und Entnahmen aus solchen Photovoltaikanlagen eingeführt. Ist die Anlage auf einem Einfamilienhaus oder einem nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Fertigungshalle) installiert, so ist allerdings Voraussetzung für die Steuerbefreiung, dass die Größe der jeweiligen Anlage 30 kW(peak) nicht übersteigt. Ist die Photovoltaikanlage auf einem sonstigen Gebäude installiert, so darf die Größe der Anlage 15 kW(peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht überschreiten.

Insgesamt wird die Steuerbefreiung je Steuerpflichtigem (natürliche Person oder juristische Person) bzw. Mitunternehmerschaft auf maximal 100 kW(peak) begrenzt.

Beispiel:

A betreibt seit 2017 eine Photovoltaikanlage (Größe = 75 kW(peak)) auf seinem vermieteten Mehrfamilienhaus (5 Wohneinheit) und verkauft den erzeugten Strom überwiegend an Mieter. Hieraus erwirtschaftet er jährlich im Veranlagungszeitraum 2022 einen Gewinn i.H.v. 5.000 €. Aufgrund der Steuerbefreiung ist dieser steuerfrei.

Erzielt der PV-Anlagenbetreiber ausschließlich steuerfreie Einnahmen, so ist zukünftig kein Gewinn mehr für den Betrieb der PV-Anlage zu ermitteln. Die geplante Regelung soll der Steuervereinfachung und dem Bürokratieabbau dienen.

Beispiel:

A erwirbt eine eigengenutzte Immobilie und lässt darauf im Jahr 2022 eine Photovoltaikanlage installieren. Den erzeugten Strom nutzt er ganz überwiegend selbst. In geringem Umfang speist er den Strom ins öffentliche Netz ein. Aufgrund der Neuregelung muss A den Gewinn nicht für das Finanzamt ermitteln.

Kehrseite der Steuerbefreiung ist, dass damit spiegelbildlich die Nichtabziehbarkeit etwaiger Betriebsausgaben einhergeht. Somit können künftig keine Verluste aus PV-Anlagen mehr geltend gemacht werden, wenn die o.g. Kriterien erfüllt sind.

Achtung: Durch das Inkrafttreten der Regelung schon zum aktuellen Veranlagungszeitraum 2022 ist daher auch die Bildung eines IAB für zukünftige Anschaffungen entsprechender Anlagen schon ab diesem Jahr obsolet. Unklar ist, ob in der Vergangenheit gebildete IAB bei Anschaffungen der Anlage in 2022 und später erfolgswirksam aufzulösen sind oder der Gesetzgeber hier ein „Steuersparmodell“ geschaffen hat. Letzteres ist nach unserer Einschätzung unwahrscheinlich, allerdings bleibt hier eine ausdrückliche Stellungnahme der Finanzverwaltung abzuwarten.

Anders der Liebhaberei-Antrag ist die geplante Steuerbefreiung kein Wahlrecht. Sind die o.g. Kriterien für die Steuerbefreiung erfüllt, so ist diese zwingend (auch in Verlustfällen) anzuwenden.

Umsatzsteuer

Ab dem 01.01.2023 unterliegt die Lieferung und Installation von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und Speichern einem sog. „Nullsteuersatz“, wenn Leistungsempfänger der Betreiber der Photovoltaikanlage ist.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden installiert wird. Wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage 30 kW(peak) nicht übersteigt, gelten die Voraussetzungen für den „Nullsteuersatz“ als erfüllt.

Da der Betreiber der Photovoltaikanlage zukünftig also nicht mehr mit Vorsteuern aus dem Anschaffungsvorgang belastet ist, dürfte die Wahl für die Kleinunternehmerregelung (soweit überhaupt möglich) leichter fallen. Die geplante Regelung soll damit ebenfalls der Steuervereinfachung und des Bürokratieabbaus dienen.

Hinweis: Bei der Besteuerung der Einspeisevergütung und des Eigenverbrauchs des Stroms sind keine Änderungen geplant. Diese unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz i.H.v. 19%. Diese Belastung kann ebenfalls durch die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verhindert werden.