Transparenzregister – Fristablauf

Bereits Mitte 2021 hat der Gesetzgeber Änderungen beim Transparenzregister auf den Weg gebracht. Während es sich hierbei bislang um ein „Auffangregister“ handelte, das i.d.R. auf andere Register (z.B. Handelsregister) verweist, wurde es nun zu einem „Vollregister“ umgestaltet.

Als Konsequenz ist nun für alle eingetragenen Gesellschaften (z.B. GmbH) im Transparenzregister ein einheitlicher Datensatz erforderlich. Anders als bisher reicht es also nicht mehr aus, wenn sich die erforderlichen Daten aus anderen Registern ergeben.

Die Gesetzesänderung hatte also insbesondere Auswirkungen für Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH. Während diese zuvor i.d.R. nicht zur Meldung ans Transparenzregister verpflichtet waren (Stichwort: Mitteilungsfiktion), sind nun entsprechende Eintragungen zum wirtschaftlich Berechtigten erforderlich. Für bisher von der Mitteilungspflicht befreite GmbH, Genossenschaft, europäische Genossenschaft, eingetragene Personengesellschaften galt aber eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2022. Bis dahin musste die Meldung spätestens erfolgt sein. Für neu gegründete Gesellschaften galten ohnehin keine Übergangsfristen. Hier hatten ab der Gesetzesänderung unverzüglich Meldungen ans Transparenzregister zu erfolgen.

Für alle anderen Fälle von eintragungspflichtigen Gesellschaften (insbesondere Personengesellschaften, z.B. GmbH & Co. KG) gilt eine längere Schonfrist. Hier sind die Eintragungen im Transparenzregister bis spätestens 31.12.2022 nachzuholen. Auch hier gelten für Neugründungen aber keine Übergangsfristen.