Praxishinweise zu elektronischen Kassen

Seit dem 01.01.2020 müssen Kassensysteme über eine sog. zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (zTSE) verfügen. Für Kassensysteme, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden, gibt es bislang noch Ausnahmen. Sind diese Kassensysteme bauartbedingt nicht auf den neuen “TSE-Standard” aufrüstbar, so dürfen sie noch bis zum Ende einer Übergangsfrist weiterverwendet werden. Diese Übergangsfrist endet nun zum Jahresende 2022. Ab dem 01.01.2023 dürfen also nur noch Kassensysteme verwendet werden, die über eine zTSE verfügen.

Wird gegen diese Vorgaben verstoßen, drohen empfindliche Zuschätzungen und ein Bußgeld von bis zu 25.000 €. Werden die alten Kassensysteme zum Jahreswechsel ausgesondert, so ist darauf zu achten, dass die Kassendaten aufbewahrungspflichtig sind. Vor einer Entsorgung der alten Kassensysteme ist also die Sicherung des Datenbestandes vorzunehmen.