Rücklage für Ersatzbeschaffung

Grundsatz: Gewinnverwirklichung

Werden Wirtschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen veräußert und dabei in den Wirtschaftsgütern enthaltende stille Reserven realisiert, hat dies grundsätzlich eine Gewinnverwirklichung und damit eine Besteuerung der stillen Reserven zur Folge. Ob das Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen dabei vom Steuerpflichtigen gewollt war oder nicht, steht der Besteuerung in der Regel nicht entgegen.

Ausnahme: Anschaffung Ersatzwirtschaftsgut

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird nur für den Fall zugelassen, dass ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens aufgrund höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines gesetzlichen oder behördlichen Eingriffs gegen eine Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und alsbald ein funktionsgleiches Ersatzwirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird.

In diesen Fällen kann der Steuerpflichtige eine sofortige Gewinnrealisierung dadurch vermeiden, dass er die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens des Wirtschaftsguts angeschafften oder hergestellten Ersatzwirtschaftsguts um einen Betrag in Höhe der aufgedeckten stillen Reserven kürzt oder in derselben Höhe eine Rücklage für Ersatzbeschaffung bildet.

Beispiel

Für eine durch einen Hangabrutsch völlig zerstörte Maschine erhält die A-GmbH von der Versicherung eine Entschädigung i. H. von 20.000 € überwiesen. Die Maschine hatte im Zeitpunkt der Zerstörung einen Buchwert von 15.000 €.

Der Unterschiedsbetrag zwischen der erhaltenen Entschädigung von 20.000 € und dem Buchwert der zerstörten Maschine im Zeitpunkt des Ausscheidens von 15.000 € kann auf ein Ersatzwirtschaftsgut (neue Maschine) übertragen werden. Wird die neue Maschine erst im folgenden Jahr erworben, kann der Betrag i. H. von 5.000 € steuerneutral in eine Rücklage eingestellt werden.

Fristen zur Ersatzbeschaffung

Die Ersatzbeschaffung muss grundsätzlich im Folgejahr des Ausscheidens des Wirtschaftsguts erfolgen. Eine Ausnahme gilt bei Grundstücken und Gebäuden, hier muss die Ersatzbeschaffung grundsätzlich in einem Zeitraum von vier Jahren erfolgen. Erfolgt die Ersatzbeschaffung nicht fristgerecht, ist die Rücklage aufzulösen und führt damit doch zu einer Gewinnrealisation.

Finanzverwaltung verlängert Reinvestitionsfristen

Die Finanzverwaltung hat nun mitgeteilt, dass sie die obigen Fristen zur Ersatzbeschaffung während der Corona-Pandemie (rückwirkend) verlängert. Es gelten hierbei folgende Fristverlängerungen:

  • Die Reinvestitionsfrist wird um drei Jahre verlängert, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 01. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
  • Die genannten Fristen verlängern sich um zwei Jahre, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 01. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
  • Sie verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 01. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.