Energiepreispauschale – EPP

Um Härten aufgrund der stark gestiegenen Energiekosten abzufedern, hat der Gesetzgeber für das Kalenderjahr 2022 eine Energiepreispauschale von einmalig 300 € eingeführt. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die Neuregelung.

Wer hat einen Anspruch auf Auszahlung der EEP?

Um die EPP in Anspruch nehmen zu können, muss der Empfänger während des Kalenderjahres 2022 (ggf. auch nur für einen Teil des Jahres) Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten erzielen:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Ein Rentner ohne einen der obigen Einkünftebezüge scheidet daher als Empfänger aus, nicht jedoch, wenn dieser z.B. im Rahmen eines Minijobs tätig wird oder gewerbliche Einkünfte aus einer PV-Anlage bezieht (Achtung: Gilt wiederum nicht für Liebhaberei-PV-Anlagen!)

Hinweis: Weitere Voraussetzung ist, dass der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. D.h. auch Grenzgänger mit Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland aber Arbeitsort z.B. in Österreich erhalten die Pauschale – nicht aber spiegelbildlich ein österreichischer Grenzgänger.

Steuerpflicht und Sozialversicherung

Die Kehrseite der Begünstigung ist die Steuerpflicht der Pauschale. Steuerrechtlich besteht die Besonderheit, dass die EPP als Arbeitslohn bzw. sonstige Einkünfte versteuert werden muss, auch wenn der Anspruchsberechtigte z.B. ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielt. Aus diesem Grund unterliegt diese jedoch auch bei Selbstständigen nicht der Umsatz- oder Gewerbesteuer.

Hinweis: Auch wenn der Steuerpflichtige bspw. nur steuerfreie Einkünfte z.B. aus einer Tätigkeit als Übungsleiter bezieht, greift der Grundsatz der Steuerpflicht.

Trotz der Fiktion als Arbeitslohn für steuerliche Zwecke ist die EPP kein Entgelt für sozialversicherungsrechtliche Zwecke. Es fallen somit keine Beiträge an.

Wie erfolgt die Auszahlung?

Für die Auszahlung der EPP hat sich der Gesetzgeber ein zweigeteiltes System einfallen lassen:

  • Arbeitnehmer erhalten die EPP von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt (siehe unten),
  • alle anderen Anspruchsberechtigten erhalten die EPP entweder durch die Minderung ihrer Einkommensteuervorauszahlungen für den 10.09.2022 um 300 € oder (in Fällen ohne Einkommensteuervorauszahlungen) im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022. Die 300 € werden dann von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen. Ist die festgesetzte EPP höher als die festgesetzte Einkommensteuer, kommt es zu einer Erstattung des übersteigenden Betrags an den Anspruchsberechtigten.

Hinweis: Bei der Zusammenveranlagung erhalten beide Ehegatten/Lebenspartner einen zusammengefassten Einkommensteuer- und/oder Vorauszahlungsbescheid. Sind beide Ehegatten/Lebenspartner für die EPP anspruchsberechtigt und ist nicht bereits eine Auszahlung durch den Arbeitgeber erfolgt, so erhalten beide Ehegatten/Lebenspartner die EPP durch Minderung der Einkommensteuervorauszahlungen für den 10.09.2022 oder im Rahmen der Zusammenveranlagung.

Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber

Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer erhalten die EPP vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie am 1. September 2022

  • in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
  • in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder
  • im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen („Minijobber“)

Als gegenwärtiges Dienstverhältnis gilt hierbei auch ein Ausbildungsverhältnis oder ein Vertrag als sog. „Werkstudent“. Auch Mitarbeiter, die Lohnersatzleistungen (z.B. Mutterschaftsgeld, Elterngeld) beziehen werden erfasst. Ehegatten-Arbeitsverträge bzw. Verträge mit nahen Angehörigen werden ebenfalls anerkannt, es sei denn diese werden nur im Rahmen eines „Gefälligkeitsverhältnisses“ abgeschlossen, um die EPP zu erhalten.

Hinweis: Anspruchsberechtigte Minijobber müssen dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Liegt dem Arbeitgeber eine solche Bescheinigung nicht vor, darf er die EPP nicht auszahlen! Macht der Arbeitnehmer falsche Angaben, greifen Straf- und Bußgeldvorschriften.

Ablauf der Auszahlung durch Arbeitgeber

Die Arbeitgeber müssen die Energiepreispauschale im September 2022 auszahlen.

Hinweis: Für sog. „Quartals- und Jahresanmelder“ hat der Gesetzgeber Ausnahmen hiervon geregelt:

  • Arbeitgeber, die vierteljährliche Lohnsteueranmeldungen abgeben, können die EPP im Oktober 2022 auszahlen,
  • Arbeitgeber mit jährlicher Lohnsteueranmeldung können auf die Auszahlung an die Mitarbeiter ganz verzichten. In diesem Fall erhalten die anspruchsberechtigten Mitarbeiter die Energiepreispauschale über die Einkommensteuerveranlagung.

Refinanzierung

Zur Refinanzierung mindert der Arbeitgeber die ausgezahlte EPP gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer. Übersteigt die insgesamt zu gewährende EPP die in der jeweiligen Lohnsteueranmeldung insgesamt abzuführende Lohnsteuer, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Betriebsstätten-Finanzamt erstattet („Minus-Lohnsteueranmeldung“).

Hinweis: Die Auszahlung der EPP an die Arbeitnehmer ist eine Betriebsausgabe, die Refinanzierung über die Lohnsteuer-Anmeldung eine Betriebseinnahme. Im Ergebnis sind die Zahlungsvorgänge zur EPP beim Arbeitgeber ohne Gewinnauswirkung.

Zusätzliche Kosten des Arbeitgebers

Die mit der Auszahlung für den Arbeitgeber verbundenen zusätzlichen Kosten werden nicht erstattet, können aber als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Bescheinigung der Auszahlung

Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder in der Besonderen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben. Dem Finanzamt wird damit die Möglichkeit gegeben, in der Einkommensteuerveranlagung mögliche Doppelzahlungen (Auszahlung über den Arbeitgeber und zusätzlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022) zu vermeiden.

Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal erhoben hat, ist auch bei Auszahlung der EPP an den Arbeitnehmer keine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen. Gibt der Arbeitnehmer eine Einkommensteuerklärung für 2022 ab, muss er in der Erklärung angeben, dass er die EPP bereits vom Arbeitgeber erhalten hat.

FAQ des Bundesfinanzministeriums – BMF

Das BMF hat auf seinen Internetseiten unter

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html

einen umfangreichen FAQ-Katalog veröffentlicht, welcher auch zu speziellen Fragestellungen Hilfe in der praktischen Umsetzung der Auszahlung der EPP bietet.