Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung die Auffassung der Finanzämter bestätigt, dass eine Übergabe von Privatvermögen (insb. Wohnimmobilien) gegen Vereinbarung einer Versorgungsleistung, also gegen Verpflichtung einer Rentenleistung oder einer dauernden Last, beim Versorgungsverpflichteten einen Anschaffungsvorgang und spiegelbildlich beim Übergeber eine Veräußerung dar.
Hinweis: Bei der Übergabe betrieblicher Einheiten (Betrieb eines Einzelunternehmens, Anteile an Personengesellschaften und Geschäftsanteile i. H. v. mind. 50 % an einer GmbH) gilt die Vereinbarung einer Versorgungsleistung hiervon ungeachtet weiterhin als unentgeltliche Übergabe.
Auswirkungen in der Praxis
Die Vereinbarung einer Versorgungsleistung ist nach wie vor ein beliebtes Instrument zur finanziellen Absicherung des/der Übergeber. Ob diese jedoch auch steuerlich sinnvoll ist, bedarf einer eingehenden Prüfung des Einzelfalls. Insbesondere bei der Übergabe von Vermietungsobjekten ist je nach der Höhe der Versorgungsleistung und Abhängigkeit vom Lebensalter des/der Übergeber zu prüfen, in welcher Höhe
- ein Veräußerungsentgelt (sog. Tilgungsanteil);
- Zinsanteil (sog. Ertragsanteil) und/oder
- eine nicht steuerbare Unterhaltsleistung des/der Übernehmer vorliegt.
Mit dem Urteil des BFH herrscht nun jedoch Rechtsklarheit bei der Gestaltung der Übergabe von Privatvermögen. Insbesondere bei der Übergabe von Vermietungsimmobilien, ergeben sich hierbei ggf. interessante Alternativen zur Übergabe unter Vereinbarung eines Nießbrauchs zu Gunsten des/der Übergeber.