Neue Regelungen für Mitarbeiterbeteiligung, insbesondere für „Startups“ bzw. KMU

Zur Stärkung der Attraktivität der Mitarbeiterkapitalbeteiligung wurde mit Wirkung zum 01.07.2021 der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen von jährlich 360 € auf 1.440 € vervierfacht. Diese Regelung gilt für alle Arbeitnehmer.

Daneben wurde aber erstmals auch eine begünstigende Sonderregelung für Arbeitnehmer von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) geschaffen, deren Gründung nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegt. Insbesondere sind also Arbeitnehmer von sog. „Startup-Unternehmen“ betroffen.

Nach der Neuregelung werden in den begünstigten Fällen die Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers zunächst nicht besteuert. Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt – nämlich grundsätzlich im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile. Allerdings hat die Versteuerung spätestens nach zehn Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel zu erfolgen.

Die neue Vorschrift soll die Mitarbeitergewinnung fördern und die Mitarbeiterbindung stärken. Die Sonderregelung vermeidet, dass die Übertragung einer Beteiligung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (Sachbezug) bei den Arbeitnehmerinnen bzw. bei den Arbeitnehmern führt, ohne dass ihnen liquide Mittel zugeflossen sind (sog. „trockenes“ Einkommen – „dry income“).

Die Neuregelung erfasst auch Fälle, in denen die Vermögensbeteiligungen auf eine Personengesellschaft (z.B. eine GbR) übertragen werden und der Arbeitnehmer an dieser beteiligt ist. An der Personengesellschaft müssen nicht ausschließlich Arbeitnehmer beteiligt sein. Damit ist z.B. auch die Abwicklung über eine GmbH & Co. KG möglich.