Förderfähige Kosten

Bei der Überbrückungshilfe III handelt es sich (wie in den ersten beiden Phasen) um einen Fixkostenzuschuss für abschließend genannte Kostenarten. Daher bestimmt sich die Höhe der Überbrückungshilfe III auch maßgeblich nach den entstandenen Fixkosten. Diese werden abhängig vom Umsatzrückgang in prozentualer Höhe gefördert.

Fixkosten

Folgende (fixe) Betriebskosten sind für die Ermittlung der tatsächlichen Förderhöhe maßgeblich:

1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind förderfähig, wenn sie für das Jahr 2019 steuerlich abgesetzt wurden. Sonstige Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.

2. Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen

3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen

4. Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind.

5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten

6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV

7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen

8. Grundsteuern

9. Betriebliche Lizenzgebühren

10. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben

11. Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen

12. Kosten für Auszubildende

13. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten nach den Ziffern 1 bis 11 gefördert.

Achtung: Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.

14. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 €o pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten.

Hinweis: Erstattet werden Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 € als erstattungsfähig anerkannt werden.

15. Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung.

Hinweis: Wenn die Höhe der beantragten Förderung den Höchstbetrag von insgesamt 2 Mio. € nicht überschreitet, kann die die Überbrückungshilfe III auf Basis der Bundesregelung Kleinbeihilfen (1,8 Mio. €) sowie der De-minimis-Verordnung der EU (0,2 Mio. € auf drei Steuerjahre) beantragt werden. In diesem Fall müssen keine Verluste nachgewiesen werden, d.h. es werden nicht lediglich die sog. ungedeckten Fixkosten erstattet.

Voraussetzung ist aber auch, dass der o.g. Höchstbetrag nicht bereits durch anderweitige staatliche Beihilfen ausgeschöpft wurde (wie z.B. Corona-Soforthilfe, Überbrückungshilfe I oder II, KfW-Schnellkredit).

Branchenbezogene Besonderheiten

Für folgende Branchen bestehen weitergehende spezifische Fixkostenregelungen

  • für die Reisebranche werden Sonderregelungen fortgeführt und an die geänderte Corona-Lage angepasst;
  • für die Veranstaltungs- und Kulturbranche werden im Rahmen der allgemeinen Zuschussregeln zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von März bis Dezember 2020 erstattet.
  • Einzelhändler und auch Einkaufs-kooperationen können bestimmte Teilwertabschreibungen auf das Vorratsvermögen geltend machen. Die handelsrechtliche Abschreibung wird zu den Fixkosten gerechnet, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (d. h. saisonale Ware der Wintersaison 2020/2021) handelt.
  • Unternehmen der pyrotechnischen Industrie erhalten eine gesonderte Unterstützung im Rahmen der Überbrückungshilfe III

Hinweis

Auch gestundete Fixkosten (z. B. gestundete Mieten) aus den Vormonaten können berücksichtigt werden, wenn diese im Förderzeitraum fällig werden. Voraussetzung ist jedoch, dass diese nicht bereits im Rahmen anderer Zuschüsse erstattet wurden (insbesondere Corona-Soforthilfe).