Ab 2021: Höhere Behindertenpauschbeträge

Durch das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Behinderten-Pauschgesetz) wurden, die seit dem Jahr 1975 unveränderten Pauschbeträge für Menschen mit ab dem Jahr 2021 verdoppelt, zudem wird eine spezifische Fahrtkosten-Pauschale eingeführt. Auch beim Pflege-Pauschbetrag kommt es zu Verbesserungen.

Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge

Die Behinderten-Pauschbeträge werden ab 2021 verdoppelt. Zusätzlich wird die bisherige Systematik der Vorschrift an das geltende Sozialrecht angepasst: Künftig wird daher die Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bisher 25) festgestellt und die Systematik bis zu einem Grad der Behinderung von 100 so angepasst, dass in Stufen von zehn Punkten die Pauschbeträge steigen und somit gleichzeitig die Freibeträge angehoben werden:

 2030405060708090100
Bisher310 €430 €570 €720 €890 €1.060 €1.230 €1.420 €
Ab 2021384 €620 €860 €1.140 €1.440 €1.780 €2.100 €2.460 €2.840 €

Bei Personen, die eine Einstufung zur Pflegestufe 4 oder 5 haben, reicht die Vorlage dieses Bescheides aus. Ein gesonderter Nachweis des Grades der Behinderung ist nicht notwendig. Damit wird Mehraufwand im Bescheinigungsverfahren reduziert. Die Änderung der Vorschrift dient der Gleichstellung der Pflegestufe 4 oder 5 mit dem Merkzeichen „H“ und wurde nunmehr im Gesetz dargestellt. Ebenfalls zum Personenkreis des § 33 b Abs. 3 S. 3 zählen Personen mit dem Merkzeichen „TBl“, da hier immer das Merkzeichen „H“ korrespondierend ist.

Erhöhung Pflegepauschbetrag

Des Weiteren wurde der bisherige Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 € erhöht und ist abhängig von der Einstufung des Pflegegrades.

Pflegegrad 2                             600 Euro,

Pflegegrad 3                         1 100 Euro,

Pflegegrad 4 oder 5            1 800 Euro.

Die Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrags ist zukünftig unabhängig davon möglich, ob das Kriterium „hilflos“ bei der zu pflegenden Person erfüllt ist oder nicht.

Bei Änderungen des Pflegegrades gilt der höchste Pflegegrad des Kalenderjahres. Wird der Pflegepauschbetrag beansprucht, kann eine Berücksichtigung gem. § 33 EStG für die entstandenen Aufwendungen nicht mehr erfolgen.

Hinweis: Der Pflege-Pauschbetrag kann beantragt werden, wenn der Steuerpflichtige, welcher die häusliche Pflege des Bedürftigen übernimmt, dafür keine Einnahmen erhält.

Einführung einer behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschale

Daneben wird auch eine besondere Fahrtkosten-Pauschale für Behinderte eingeführt. Diese können folgende Personen in Anspruch nehmen:

  1. Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
  2. Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.

Im ersten Fall ist eine Pauschale von 900 € und im zweiten Fall von 4.500 € anzusetzen. Bei Inanspruchnahme des Pauschbetrags von 4.500 € scheidet der Pauschbetrag nach Nr. 1 aus. Neben dieser Fahrtkosten-Pauschale ist die Absetzung von weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nicht möglich.

Damit entfällt ab 2021 eine individuelle Ermittlung der Aufwendungen für Fahrtkosten von Menschen mit Behinderung.