Sparer-Pauschbeträge noch vor Jahresende geschickt nutzen

Sparer-Pauschbeträge

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen, Dividenden, Aktiengewinne/ -verluste, Ausschüttungen von Fonds) steht jedem Steuerzahler ein Pauschbetrag i.H.v. 801 EUR zu. Ehegatten wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag i.H.v. 1.602 EUR gewährt. Bis zur Höhe des Pauschbetrags entfällt damit eine Besteuerung der Kapitaleinkünfte.

Freistellungsaufträge beim Kreditinstitut

Wenn bei einem Kreditinstitut ein Freistellungsauftrag gestellt wurde, werden die Sparer-Pauschbeträge bereits unterjährig durch das jeweilige Kreditinstitut des Steuerzahlers berücksichtigt. Es wird dann erst gar keine Abgeltungssteuer i.H.v. 25 % (zzgl. Soli und Kirchensteuer) einbehalten. Im Idealfall erspart dies die mühsame Belegsuche bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung. Die Angabe der entsprechenden Einkünfte in der Steuererklärung erübrigt sich dann nämlich.

Wurde kein Freistellungsauftrag gestellt, werden unterjährig vom Kreditinstitut Abgeltungssteuern einbehalten. Damit der Sparer-Pauschbetrag in Anspruch genommen werden kann, muss dann eine Einkommensteuererklärung inklusive der Kapitalerträge abgegeben werden.

Änderung von Freistellungsaufträgen

Gestellte Freistellungsaufträge können unterjährig beliebig oft geändert werden. Sie gelten dann jeweils rückwirkend ab 01.01. des betreffenden Kalenderjahres. Für bereits zurückliegende Kalenderjahre ist eine Änderung jedoch nicht möglich.

Theoretisch wäre ein solcher Antrag noch bis zum letzten Werktag eines Jahres zulässig (z.B. 30.12.). Viele Kreditinstitute lassen eine Änderung des Freistellungsauftrags aber längstens bis zum 15.12. eines Kalenderjahres zu.

Es bietet sich derzeit also an, die bestehenden Freistellungsaufträge zu prüfen.

Hinweis: NV-Bescheinigung

Sind die voraussichtlichen Einkünfte des Steuerzahlers so niedrig, dass ohnehin keine Einkommensteuerbelastung entsteht (z.B. Einkünfte unter Grundfreibetrag von 8.652 EUR), kann eine sog. „Nichtveranlagungsbescheinigung“ (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt beantragt werden. Wird diese Bescheinigung beim Kreditinstitut eingereicht, wird ebenfalls kein Steuerabzug auf die Kapitaleinkünfte vorgenommen.

Dieses Verfahren bietet sich häufig bei Kindern oder Rentner mit niedrigen Renteneinkünften an.