Erstattungsfähige Kosten

Erstattungsfähig sind die folgenden fortlaufenden Fixkosten:

  1. Mieten und Pachten für betriebliche Räume
  2. Weitere Mietkosten (z.B. Miete für Maschinen)
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  7. Grundsteuern
  8. Betriebliche Lizenzgebühren
  9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  10. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
  11. Kosten für Auszubildende
  12. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert.
  13. Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, sind den Fixkosten nach Nr. 1 bis 12 gleichgestellt.

Bei den Positionen der Nr. 1 – 9 ist zudem Voraussetzung, dass die zugehörigen Verträge vor dem 1.3.2020 abgeschlossen wurden. Dies gilt nicht für Corona-bedingte Hygienemaßnahmen.