Zuordnung einer Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen

Wird der durch eine auf einem Privathaus installierten Photovoltaikanlage erzeugte Strom teils für eigene Zwecke des Hauseigentümers verwendet, teils aber auch in das öffentliche Stromnetz eingespeist, so liegt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes eine unternehmerische Tätigkeit vor. Dies hat zur Folge, dass Vorsteuern aus der Errichtung der Anlage beim Finanzamt geltend gemacht werden können, andererseits aber auch die Stromeinspeisung sowie Selbstverbrauch umsatzsteuerpflichtige Leistungen darstellen.

Hinweis: Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist regelmäßig vorteilhaft, da hiermit die Anlage zu einem Teil finanziert werden kann bzw. sich die Anschaffungskosten auf den Nettopreis reduzieren.

Da es sich um ein teils privat und teils unternehmerisch genutztes Wirtschaftsgut handelt, kommt ein Vorsteuerabzug jedoch nur in Betracht, wenn die Photovoltaikanlage gegenüber dem Finanzamt ausdrücklich dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde. Diese Zuordnungsentscheidung muss aktuell spätestens bis zum 31.07. des auf die Installation der Anlage folgenden Jahres gegenüber dem Finanzamt erfolgen.

Achtung: Erfolgt die Zuordnungsentscheidung nicht oder verspätet, führt dies nach Auffassung des Finanzamts zur vollständigen Versagung des Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage!

Ob dieses rechtens ist, ist jedoch streitig. Der Bundesfinanzhof hat hier ganz aktuell dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob das Unionsrecht einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der im Falle eines sog. Zuordnungswahlrechts beim Leistungsbezug der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, wenn bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Zuordnungsentscheidung gegenüber dem Finanzamt nicht getroffen wurde.

Praxishinweis: Auch wenn diese Rechtsfrage der zeitlichen Beschränkung einer Zuordnungsentscheidung offen ist, sollten in der Praxis auf die Wahrung der entsprechenden Frist geachtet werden. Dieses betrifft neben Photovoltaikanlagen auch andere gemischt genutzte Wirtschaftsgüter, wie z.B. einen Pkw. Die Zuordnung kann hierbei auch im Rahmen einer entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldung oder einer rechtzeitig abgegebenen Umsatzsteuererklärung geltend gemacht werden.