Energetische Sanierungsmaßnahmen am selbstgenutzten Wohngebäude

Das „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ wurde Ende letzten Jahres von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Es soll durch gezielte steuerliche Maßnahmen dazu beitragen, dass Deutschland seine Klimaziele erreicht, zu denen es sich über die EU-Klimaschutzverordnung verpflichtet hat.

Das Gesetz sieht ein ganzes Bündel an steuerlichen Vergünstigungen vor, aus denen die Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutzten Wohngebäuden besonders heraussticht. Diese wird im Folgenden näher beleuchtet:

Wer kann die Förderung in Anspruch nehmen?

Die Förderung kann in Anspruch nehmen, wer Eigentümer eines selbstgenutzten Wohngebäudes ist und daran energetische Sanierungsmaßnahmen durchführen lässt. Voraussetzung ist aber, dass das Gebäude zum Zeitpunkt der Durchführung der Sanierungsmaßnahme älter als zehn Jahre ist.

Wichtig ist auch, dass das Gebäude im Kalenderjahr der Sanierung und den folgenden zwei Kalenderjahren ausschließlich eigenen Wohnzwecken dient. Eine teilweise Vermietung oder Nutzung für eigene betriebliche Zwecke ist schädlich. Ein häusliches Arbeitszimmer soll aber noch unschädlich sein.

Welche Maßnahmen werden gefördert?

Welche Maßnahmen gefördert werden, ist im Gesetz klar wie folgt vorgegeben:

  • Wärmedämmung von Wänden,
  • Wärmedämmung von Dachflächen,
  • Wärmedämmung von Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Erneuerung der Heizungsanlage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Ob die Maßnahmen einzeln oder im Bündel vorgenommen werden, ist unerheblich.

Die Steuerermäßigungen können aber nur in Anspruch genommen werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Sanierungsmaßnahme gewisse energetische Mindestanforderungen erfüllen. Hierüber stellt das ausführende Fachunternehmen eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt aus.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderung besteht darin, dass sich die Einkommensteuer (ähnlich wie bei haushaltnahen Dienstleistungen) um insgesamt 20 % der förderfähigen Aufwendungen mindert (max. 40.000 €). Die Steuerermäßigung verteilt sich aber auf mehrere Jahre wie folgt:

  • 7 % im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme (max. 14.000 €)
  • 7 % im nächsten Kalenderjahr (max. 14.000 €)
  • 6 % im übernächsten Kalenderjahr (max. 12.000 €).

Maximal können Sanierungsmaßnahmen im Umfang von 200.000 € gefördert werden.

Ab wann wird gefördert?

Das Gesetzt ist seit dem 01.01.2020 in Kraft. Die Steuervergünstigung ist erstmals auf Baumaßnahmen anwendbar, die in 2020 begonnen wurden. Erforderlich ist, dass im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ein entsprechender Antrag gestellt wird.

Die Fördermaßnahme ist zeitlich befristet. Letztmals gefördert werden in 2030 abgeschlossene Baumaßnahmen.

Keine Kombination mit anderen Fördermaßnahmen

Achtung! Die Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen wird nur gewährt, wenn kein sonstiges Förderprogramm in Anspruch genommen wird. Werden für die Maßnahme also von anderer öffentlicher Seite zinsverbilligte Darlehen (z.B. KfW) oder steuerfreie Zuschüsse gewährt, so scheidet die dargestellte neue steuerliche Förderung aus.