Sachbezug: Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

Zusätzlichkeitserfordernis

Viele Sachbezüge für Arbeitnehmer sind nach dem Gesetzeswortlaut nur dann steuerfrei, wenn sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt werden. Betroffen sind z.B. E-Bike, Job-Ticket, Gesundheitsleistungen oder (seit 01.01.2020) auch Gutscheine.

Die Finanzverwaltung interpretiert den Gesetzestext seit je her so, dass die Lohnbestandteile „on top“ gewährt werden müssten. Eine Gehaltsumwandlung sei für die Steuerbefreiung schädlich.

Neue BFH-Rechtsprechung

Dieser Auffassung ist der BFH kürzlich in gleich drei Entscheidungen entgegengetreten. Er urteilte, dass „zusätzlicher Arbeitslohn“ schon immer dann vorliege, wenn dieser (wie immer bei Sachlohn) verwendungs- bzw. zweckgebunden geleistet wird. Der BFH akzeptierte daher für die Steuerbefreiung bestimmte Fälle der Gehaltsumwandlung.

Reaktion von Finanzverwaltung und Gesetzgeber

Die Finanzverwaltung hat auf diese BFH-Urteile mit einem sog. „Nichtanwendungserlass“ reagiert und wendet sie über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht an. Ursprünglich wollte auch der Gesetzgeber schnell reagieren. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Grundrentengesetz sollte das Gesetz die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung festschreiben. Von dem Vorhaben wurde jedoch wieder Abstand genommen. Die weitere Entwicklung bleibt insoweit abzuwarten.