Neuerungen bei der Kassenführung ab 01.01.2020

Manipulationssicher speichernde Kassen

Durch das sog. „Kassengesetz“ wurde bereits Ende 2016 beschlossen, dass elektronische Kassensysteme ab dem 01.01.2020 manipulationssicher speichern können müssen. Steuerpflichtige, die elektronische Kassensysteme verwenden, sind daher grundsätzlich bis Ende des Jahes verpflichtet, mit einer von staatlicher Seite zertifizierten technische Sicherheitseinrichtung (sog. „TSE“) aufzurüsten oder eine solche TSE-Kasse anzuschaffen

Nicht aufrüstbare Kassen dürfen nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nur noch bis 31.12.2019 verwendet werden. Eine Ausnahme gilt für nach dem 25.11.2010 angeschaffte nicht aufrüstbare Kassen. Diese dürfen (wenn es sich nicht um eine PC-Kasse handelt) aufgrund einer verlängerten Übergangsfrist noch bis 31.12.2022 weiterverwendet werden.

Da jedoch die meisten Anbieter noch keine zertifizierte TSE-Kasse bzw. eine entsprechende Aufrüstung von Altkassen anbieten (können), hat die Finanzverwaltung die Frist zur Aufrüstung der Kassensysteme auf den 30.09.2020 verlängert.

In diesem Punkt tritt also zum 01.01.2020 erst einmal keine Verschärfung ein. Die Problematik wurde auf 30.09.2020 verschoben.

Meldepflicht Registrierkassen

Wird ab dem 01.01.2020 eine neue Registrierkasse angeschafft, so muss dies gegenüber dem Finanzamt grundsätzlich innerhalb eines Monats angezeigt werden. Auch bereits vorhandene Registrierkassen, die nicht unter die o.g. verlängerte Übergangsfrist fallen, sind grundsätzlich meldepflichtig.

Allerdings wurde seitens der Finanzverwaltung bisher kein elektronisches Übermittlungssystem zur Verfügung, gestellt, über das die entsprechende Meldung erfolgen könnte. Aus diesem Grund wurde die Meldepflicht bis zum Einsatzfähigkeit einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit ausgesetzt.

Auch in diesem Punkt wurde also die eigentlich vorgesehene Verschärfung zum 01.01.2020 erst einmal verschoben.

Belegausgabepflicht ab 01.01.2020

Belegausgabepflicht zum 01.01.2020 kommt wie geplant. Sie wird nicht verschoben!

Es gilt daher: Wer Geschäftsvorfälle mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungspflicht erfasst, hat dem Kunden in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall einen Beleg über den Geschäftsvorfall auszustellen und dem Kunden zur Verfügung zu stellen. Wird eine offene Ladenkasse verwendet, greift die Belegausgabepflicht nicht.

Hinweis: Gegen die zu erwartende Flut von Belegen hat sich rasch Widerstand im Einzelhandel geregt. Der Gesetzgeber hat hier offensichtlich erkannt, dass dieser Zwang zur Belegausgabe in einigen Bereichen des Handels zu einer unzumutbaren Härte führen würde. Daher hat dieser nunmehr ein Gesetz zur Verhinderung einer Bon-Pflicht für Bäcker auf den Weg gebracht. Hiernach erfolgt eine Befreiung von der Bon-Pflicht beim Warenverkauf an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen – vorausgesetzt man verwendet eine TSE-Kasse. Da diese erst ab dem 30. September 2020 verpflichtend ist, bleibt aktuell unklar, ob für entsprechende Betriebe dann doch ab Januar 2020 eine Bon-Pflicht greift. Es bleibt zu hoffen, dass er Gesetzgeber hier noch einmal für Klarheit sorgt.

Eine Pflicht zur Annahme des Belegs durch den Kunden sowie zur Aufbewahrung besteht übrigens nicht.  Es besteht auch keine Aufbewahrungspflicht des Unternehmers für vom Kunden nicht entgegengenommene Papierbelege.