Forschungszulagengesetz

Erstmals sollen auch in Deutschland Forschung und Entwicklung steuerlich gefördert werden. Durch das Forschungszulagengesetz sollen vorrangig kleine und mittlere Unternehmen dabei unterstützt werden, vermehrt in eigene Forschung und Entwicklung zu investieren.

Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Durch das Forschungszulagengesetz sollen folgende FuE-Vorhaben gefördert werden:

  • Grundlagenforschung
  • Industrielle Forschung
  • Experimentelle Forschung

Voraussetzung ist jedoch, dass mit dem FuE-Vorhaben erst nach dem Inkrafttreten des neuen Forschungszulagengesetzes begonnen wird.

Funktionsweise der steuerlichen Förderung

Als Förderung erhält der Antragsteller eine Zulage i.H.v. 25% auf die förderfähigen Aufwendungen. Förderfähige Aufwendungen sind die Arbeitslöhne der Arbeitnehmer zzgl. der Sozialversicherungsbeiträge, die mit FuE-Tätigkeiten in begünstigen FuE-Vorhaben betraut sind. Die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage ist je Wirtschaftsjahr auf maximal 2 Mio. EUR gedeckelt. Inklusive weiterer staatlicher Beihilfen darf die Förderung je FuE-Vorhaben außerdem nicht mehr als 15 Mio. EUR betragen.

Achtung: Der Antragsteller muss im Zweifel nachweisen können, dass die geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich für FuE-Tätigkeiten angefallen sind. Zu diesem Zweck sollte zeitnah eine nachprüfbare Dokumentation erstellt werden, aus der sich das jeweilige FuE-Vorhaben und die hierfür eingesetzten Arbeitnehmer mit den jeweiligen Zeitanteilen ersehen lassen.

Sonderfälle

Bei Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften kann auch die erbrachte Eigenleistung gefördert werden. Diese fließt mit 40 € je nachgewiesener Arbeitsstunde (gedeckelt auf max. 40 Stunden je Woche) in die Bemessungsgrundlage mit ein.

Der Arbeitslohn des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH wird bei der Bemessungsgrundlage dagegen in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, soweit er auf FuE-Tätigkeiten entfällt.

Auch die Aufwendungen für die Auftragsforschung sind zu 60 % förderfähig. Voraussetzung ist jedoch, dass der Auftragnehmer seinen Sitz innerhalb des EU/EWR-Raums hat.

Bescheinigung einer externen Stelle

Die Forschungszulage ist beim örtlich zuständigen Finanzamt zu beantragen. Zum Nachweis, dass es sich um förderfähige FuE-Aufwendungen handelt, ist dem Antrag eine entsprechende Bescheinigung einer (noch zu bestimmenden) externen Stelle beizufügen. Diese ist für das Finanzamt bindend.

Die Forschungszulage wird jedoch nicht direkt ausbezahlt. Sie wird bei der nächsten Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerveranlagung (unabhängig davon, welchen Veranlagungszeitraum diese betrifft) auf die Steuerschuld (vergleichbar einer Steuervorauszahlung) angerechnet. Somit bewirkt die Forschungszulage eine niedrigere Steuernachzahlung bzw. eine größere Steuererstattung.

Anwendungszeitpunkt

Die Forschungszulage wird für förderfähige Aufwendungen ab 2020 gewährt werden. Bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr können Anträge dementsprechend erst im Jahr 2021 gestellt werden. Aufgrund der o.g. Anforderungen an den Nachweis der FuE-Aufwendungen, ist es jedoch bereits in 2020 notwendig, die Forschungsvorhaben und die Zeitanteile der eingesetzten Arbeitnehmer zeitnah zu dokumentieren.