Kein Steuerabzug bei Onlinewerbung

Onlinewerbung z.B. in Form von Bannerwerbung oder Suchmaschinen-werbung ist für viele Unternehmen ein wichtiger Marketingbestandteil. Für internetbasierte Geschäftsmodelle ist sie essentiell.

Einige Finanzämter insbesondere in Bayern, aber auch in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz vertraten seit kurzem die Auffassung, dass die Gebühren an ausländische Anbieter von Onlinewerbung (Google, Facebook und Co.) in Deutschland einem Steuerabzug i.H.v. 15% unterlägen (vgl. auch Mandanten-Informationsbrief vom 1.3.2019, Punkt 5). Hintergrund war, dass die genannten Behörden bei der Onlinewerbung nicht länger von einer Dienstleistung, sondern von einer „Nutzungsüberlassung von Rechten und ähnlichen Erfahrungen“ ausgingen. In der Folge sahen sich betroffene Unternehmen mit erheblichen (zum Teil existenzbe-drohenden) Steuernachforderungen kon-frontiert.

Dieser neuen Praxis einzelner Finanzämter wurde nun durch eine Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beim Bundesfinanzministerium in Berlin ein jähes Ende bereitet. Dort setzte sich die Auffassung durch, dass bei Vergütungen für Onlinewerbung kein Steuerabzug vorzunehmen sei. Dies teilte dann auch das Bayerische Finanz-ministerium in seiner Pressemitteilung vom 14.3.2019 zeitnah mit. Betroffene Unter-nehmen können also aufatmen!

Es bleibt die Erkenntnis: Will man großen Internetkonzernen faire Steuerzahlungen in Deutschland abverlangen, so ist dies Aufgabe der Politik. Kreative Rechtsauslegungen durch die Finanzverwaltung sind insbesondere fehl am Platz, wenn die eigentlich „unbeteiligten“ Kunden der Internetkonzerne in Haftung genommen werden sollen.