Die Bayerische Eigenheimzulage

Zusätzlich und völlig unabhängig vom bundesweiten Baukindergeld und dem Bayerischen Baukindergeld Plus gewährt der Freistaat Bayern eine weitere Förderung für den Bau oder die Anschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum – die sog. „Bayerische Eigenheimzulage“.

Voraussetzungen für die Bayerische Eigenheimzulage

Die Voraussetzungen für die Gewährung der bayerischen Eigenheimzulage lehnen sich zwar zum Teil an diejenigen des bundesweiten Baukindergeldes an, sie sind aber nicht identisch. Die wichtigsten Voraussetzungen sind:

  • Förderobjekt: Gefördert werden der Neubau und der Erwerb von Ein- oder Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen. Außerdem ist die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden Gebäudes förderfähig, wenn dadurch eine zusätzliche Wohnung geschaffen wird.
  • Stichtag: Die Baugenehmigung muss nach dem 30.06.2018 erteilt bzw. der notarielle Kaufvertrag nach diesem Datum abgeschlossen worden sein.
  • Kinder: Kinder sind für die Bayerische Eigenheimzulage nicht erforderlich. Es werden also auch kinderlose Haushalte gefördert.
  • Einkommensgrenzen: Das zu versteuernde jährliche Haushalts-einkommen darf folgende Beträge nicht überschreiten:
    • für einen Einpersonen-haushalt 50.000 €
    • für einen Zwei- oder Mehrpersonenhaushalt ohne Kind 75.000 €
    • für einen Haushalt mit einem Kind 90.000 €

Für jedes weitere Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um 15.000 €.

  • Maßgebendes Einkommen in der Vergangenheit: Wie beim bundesweiten Baukindergeld ist das Einkommen des vorletzten und des vorvorletzten Jahres maßgebend. Hieraus wird der Durchschnitt gebildet. Abgestellt wird stets auf die Werte aus den entsprechenden Steuerbescheiden.
  • Antrag: Die Bayerische Eigenheimzulage wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist ab Bezug der Wohnimmobilie und bis spätestens sechs Monate danach zulässig. Es besteht also ein Zeitfenster von sechs Monaten.

Höhe der Bayerischen Eigenheimzulage

Die Bayerische Eigenheimzulage wird als einmaliger Festbetrag ausbezahlt. Sie beträgt 10.000 €. Wird die Selbstnutzung aber innerhalb von fünf Jahren nach dem Bezug aufgegeben, ist für jedes volle Kalenderjahr der nicht zweckentsprechenden Nutzung ein Fünftel des Förderbetrags zurück-zuerstatten.

Ausschlusstatbestände

Nicht gefördert werden allerdings

  • Personen, die bereits einmal die Bayerische Eigenheimzulage er-halten haben,
  • eine Ferien- oder Wochenend-wohnung, sowie einzelne Wohnräume
  • die Übertragung im Wege der Erbfolge, testamentarischen Ver-fügung oder Schenkung,
  • der Erwerb oder die Eigentumsübertragung zwischen Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft oder Verwandten in gerader Linie.

Beispiel

Eine Familie mit zwei Kindern kann in Bayern also maximal folgende Förderung erhalten, wenn die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind:

Bundesweites Baukindergeld:

je Kind 1.200 € p.a. à 2 Kinder à 2.400 € p.a.

im Zehnjahreszeitraum =

24.000 €
Bayerisches Baukindergeld Plus:

je Kind 300 € p.a. à 2 Kinder à 600 € p.a.

im Zehnjahreszeitraum =

6.000 €
Bayerische Eigenheimzulage:

einmaliger Festbetrag =

10.000 €
Summe = 40.000 €