Werbungskostenabzug bei Miteigentum
Der BFH hatte zu entscheiden, in welcher Höhe ein Miteigentümer einer Wohnung, welche nur von diesem für berufliche Zwecke genutzt wird, zum Werbungskostenabzug berechtigt ist. Dabei ging es um folgenden Sachverhalt:
Die klagenden Eheleute erwarben in einem Mehrfamilienhaus, in welchem diese schon eine gemeinsame Wohnung erworben hatten, eine weitere (kleinere) Wohnung. Diese wurde durch die Ehefrau ausschließlich beruflich genutzt. Die Darlehen zum Erwerb dieser Wohnung nahmen die Kläger gemeinsam auf; die Zinsen und die Tilgung sowie die laufenden Kosten beglichen sie von einem gemeinsamen Konto.
Das Finanzamt erkannte nur die hälftigen, direkt auf die „Arbeitswohnung“ entfallenden Aufwendungen (insbesondere AfA und Schuldzinsen) als Werbungskosten der Ehefrau an.
Zu Recht wie der BFH nun entschied. Zwar läge bei der „Arbeitswohnung“ kein häusliches Arbeitszimmer vor, da dieses nicht in die häusliche Sphäre der Eheleute eingebunden war. Von daher komme auch keine entsprechende Kürzung der Aufwendungen nach den Grundsätzen eines steuerlich anzuerkennenden häuslichen Arbeitszimmers in Betracht, aber dennoch sei die Kürzung der Werbungskosten durch das FA rechtens. Denn maßgebend sei, dass der Abzugsberechtigte auch die entsprechenden Aufwendungen selbst getragen habe.
Bezahlen Eheleute Aufwendungen „aus einem Topf“, d.h. aus Guthaben, zu denen beide Eheleute beigetragen haben, oder aus Darlehensmitteln, die zu Lasten beider Eheleute aufgenommen wurden (§ 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ist, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, davon auszugehen, dass jeder Ehegatte die auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Kosten aus eigenem Interesse aufgewandt hat. Nur insofern – also in Höhe seines Miteigentumanteils – stünde in diesen Fällen auch ein Abzug als Werbungskosten offen.
Auch die Grundsätze eines sogenannten abgekürzten Zahlungsweges lägen in dem Urteilsfall nicht vor, da in diesem Fall auch der Ehemann aus dem gemeinsamen Darlehen verpflichtet war und insofern die rechnerisch auf ihn entfallenden Zahlungen nicht für Rechnung seiner Ehefrau geleistet habe.
Beachten Sie:
Der BFH hat es somit ausdrücklich abgelehnt, dass ein Ehegatte Kosten, die der andere Ehegatte für seinen Miteigentumsanteil getragen hat, als eigenen Erwerbsaufwand geltend machen kann. Bei einem „klassischen“ häuslichen Arbeitszimmer liegt jedoch meist ein anderer Fall vor: Hier tragen i.d.R. die beiden Ehegatten als Miteigentümer zwar ebenfalls grundsätzlich die Kosten für die gemeinsame Wohnung hälftig. Allerdings kann ein Miteigentümer, die innerhalb der Wohnung einen Raum allein zur Einkünfteerzielung nutzt, die AfA für die gesamten auf dieses Zimmer entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Denn es ist davon auszugehen, dass dieser Miteigentümer die auf ihn entfallenden Aufwendungen hälftigen Aufwendungen für die gesamte Wohnung getragen hat, um das Arbeitszimmer insgesamt zu nutzen.