Auch Rechnungen mit Briefkastenadressen berechtigen zum Vorsteuerabzug

Entscheidung des EuGH

Kürzlich entschied der EuGH, dass der Vorsteuerabzug auch bei Angabe einer Briefkastenadresse auf der Rechnung möglich ist. Er widersprach damit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach es für den Vorsteuerabzug erforderlich sei, dass unter der auf der Rechnung angegebenen Adresse des Leistungserbringers, dieser auch eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe.

Nach Ansicht des EuGH ist es für den Vorsteuerabzug aber gerade nicht erforderlich, dass der Leistungserbringer eine wirtschaftliche Tätigkeit unter der Anschrift ausgeübt, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Somit ist es beispielsweise unproblematisch, wenn der Leistungserbringer lediglich eine Postfachadresse auf der Rechnung angibt.

Begründung der Richter

Der EuGH begründete seine Entscheidung wie folgt:

  • Die Mehrwertsteuerrechtlinie gibt vor, welche Angaben auf einer Rechnung enthalten sein müssen. Demnach sind u.a. der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Leistungserbringers erforderlich.
  • Der Begriff „Anschrift“ wird allgemein weit verstanden. Die gewöhnliche Bedeutung dieses Begriffs umfasst jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, sofern die Person unter dieser Anschrift erreichbar ist.
  • Die Mitgliedstaaten dürfen keine strengeren Verpflichtungen vorsehen als diejenigen, die sich aus der Mehrwertsteuerrichtlinie ergeben.
  • Auch die teleologische Auslegung der Regelung führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Angaben, die eine Rechnung enthalten muss, sollen es den Steuerverwaltungen ermöglichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und gegebenenfalls das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren. Dies ist jedoch anhand der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in Verbindung mit dem Namen und der Anschrift des Leistungserbringers möglich. Um die Ziele dieser Regelung zu erreichen, ist es nicht erforderlich, eine Verpflichtung zur Angabe der Anschrift, unter der der Rechnungsaussteller seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, vorzusehen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des EuGH ist sehr zu begrüßen. Rechnung mit bloßer Angabe einer Postfachadresse des Leistungserbringers berechtigen unter den übrigen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug.

Große Erleichterungen dürfte die EuGH-Entscheidung auch bei Interneteinkäufen mit sich bringen. Auch hier reicht es aus, wenn der Leistungserbringer eine Anschrift angibt, unter der er postalisch zu erreichen ist (Briefkastenadresse). Eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit muss dort nicht ausgeübt werden. Das Urteil befreit den Interneteinkäufer, der ohnehin nicht überprüfen kann, welcher Grad an Aktivität an der angegebenen Adresse des Verkäufers ausgeübt wird, von einem unkalkulierbaren Risiko für den Vorsteuerabzug.

Hinweis:

Rechnungen auf denen der Leistungsempfänger lediglich mit Postfachadresse genannt ist, werden von der Finanzverwaltung ohnehin seit langem akzeptiert.