Alle Jahre wieder – Steuerliche Berücksichtigung von Geschenken an Kunden

Steuerliche Behandlung beim Schenker

Insbesondere zu Weihnachten ist es üblich wichtigen Geschäftspartnern kleine Geschenke zukommen zu lassen (Kalender, Flasche Wein, Schokolade, Eintrittskarten …). Die Aufwendungen hierfür kann der Schenker grundsätzlich steuerlich abziehen. Übersteigen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für das Geschenk allerdings die Grenze von 35 €, so ist der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Bei der Prüfung dieser 35 €-Grenze sind alle Geschenke, die ein Empfänger in einem Wirtschaftsjahr erhält zusammenzurechnen. Wird die Freigrenze von 35 € überschritten, entfällt der Betriebsausgabenabzug in vollem Umfang.

Ob es sich bei der 35 €-Grenze um eine Brutto- oder Nettogrenze – also incl. oder excl. Umsatzsteuer – handelt, hängt davon ab, ob der Schenker zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Bejahendenfalls handelt es sich um eine Nettogrenze. Ansonsten ist eine Bruttogrenze gegeben.

Streuwerbeartikel sind Werbemittel, die durch ihre breite Streuung eine Vielzahl von Menschen erreichen und damit den Bekanntheitsgrad des Unternehmens steigern (z.B. Kugelschreiber, Kalender, Schlüsselanhänger …). Sie stellen steuerlich keine Geschenke dar. Die Aufwendungen hierfür sind stets steuerlich absetzbar. Aus Vereinfachungsgründen geht die Finanzverwaltung davon aus, dass nur Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 10 € stets Streuwerbeartikel sind, deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abziehbar sind.

Hinweis:

Für Geschenke an Arbeitnehmer gelten andere Regelungen. Diese sind stets als Betriebsausgabe abziehbar.

Steuerliche Behandlung beim Beschenkten

Beim Beschenkten liegen bezüglich der erhaltenen Geschenke grundsätzlich steuerpflichtige Einnahmen vor. Diese sind also auch in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Ausgenommen hiervon sind Privatkunden und i.d.R. ausländische Kunden. Bei diesen liegen keine steuerpflichtigen Einnahmen vor.

Um eine Steuerbelastung beim Beschenkten zu vermeiden, kann der Schenker die betreffende Einkommensteuer pauschal (i.H.v. 30 % zzgl. Soli und pauschale Kirchensteuer) ans Finanzamt abführen. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag.

Übernimmt der Schenker auch die Einkommensteuer für den Beschenkten, so stellt dies wiederum ein Geschenk dar. Nicht ganz geklärt war bisher, ob diese übernommene Pauschalsteuer dann ebenfalls unter das o.g. Abzugsverbot fällt, wenn die 35 €-Grenze überschritten wurde. Hier hat der BFH Klarheit geschaffen und entschieden, dass die Steuer auf das Geschenk das steuerliche Schicksal des Geschenks teilt. Sind die Aufwendungen für das Geschenk also nicht abziehbar, so gilt dies also auch für die pauschale Steuer auf dieses Geschenk.

Außerdem hat der BFH entschieden, dass die pauschale Steuer auf das Geschenk auch den Wert für die Prüfung der 35 €-Grenze erhöht. Diese Aussage des BFH wendet die Finanzverwaltung jedoch (wie bisher) aus Vereinfachungsgründen zugunsten der Steuerpflichtigen nicht an. Dies besagt eine entsprechende Fußnote bei der Veröffentlichung der BFH-Rechtsprechung im Bundessteuerblatt.

Wichtig ist, dass das Wahlrecht zur Pauschalierung der Einkommensteuer nur einheitlich für alle Geschenke ausgeübt werden kann (für Geschenke an Arbeitnehmer kann das Wahlrecht separat ausgeübt werden). Der Schritt muss also wohl überlegt sein.

Hinweis:

Auch bei Arbeitnehmern unterliegen die erhaltenen Geschenke grundsätzlich der Lohnsteuer. Diese kann vom Arbeitgeber ebenfalls pauschal übernommen werden (i.H.v. 30 % zzgl. Soli und pauschale Kirchensteuer). Kein Arbeitslohn liegt jedoch vor, wenn die sog. 44 €-Grenze nicht überschritten wird. Sie gilt pro Monat. Für diese Grenze sind daher alle Geschenke/Sachbezüge an diesen Arbeitnehmer aus dem jeweiligen Kalendermonat zu addieren.