Geplanter Wechsel bei der Besteuerung von Kryptowerten

Bitcoin, Ether und andere Kryptowerte werden steuerlich bisher wie „sonstige Wirtschaftsgüter“ behandelt. Gewinne aus dem Verkauf sind steuerfrei, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf mehr als ein Jahr liegt. Die Bundesregierung plant, diese Regel für die meisten Kryptowerte abzuschaffen. Der aktuelle Gesetzesentwurf sieht vor, die Kryptowerte künftig wie Kapitalerträge zu besteuern.

Betroffene Kryptowerte

Betroffen sind sogenannte Tauschkryptowerte. Gemeint sind Kryptowerte, die als Tauschmittel akzeptiert werden und nicht von einer Zentralbank oder einer anderen öffentlichen Stelle ausgegeben oder garantiert werden. Die geplante Neuregelung betrifft also z.B. Bitcoin und Ether. Non-Fungible Token, Security-Token und sonstige Kryptowerte mit realem Wertbezug sollen weiterhin nach den bisherigen Regeln besteuert werden. Auch bestimmte E-Geld-Token nach der EU-Verordnung MiCA sind ausgenommen.

Konkret ist Folgendes vorgesehen:

Veräußerungsgewinne unterliegen unabhängig von der Haltedauer der Besteuerung. Die Einjahresfrist entfällt. Auch Tauschvorgänge „Krypto“ gegen „Krypto“ sollen erfasst werden.

Laufende Erträge aus der Überlassung von Tauschkryptowerten, etwa aus klassischem Lending oder passivem Staking, zählen ebenfalls zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Die Besteuerung erfolgt im Rahmen der Abgeltungssteuer mit einem Steuersatz i.H.v. 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Verluste aus Kryptowerten sollen mit anderen positiven Einkünften als solchen aus Kapitalvermögen nicht verrechnet werden können. Dies gilt jedenfalls für Neubestände.

Zeitplan

Die neuen Regeln sollen ab dem 1. Januar 2027 gelten, und zwar für Tauschkryptowerte, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft wurden oder zugegangen sind. Erträge aus Lending oder Staking, die nach diesem Datum aus Altbeständen zufließen, fallen ebenfalls unter die neue Regelung.

Für Bestände, die bis zum 31. Dezember 2026 angeschafft wurden, sollen die bisherigen Vorschriften der §§ 22 und 23 EStG weiter gelten. Ein Verkauf nach Ablauf der Jahresfrist bliebe dann für diese Kryptowerte auch weiterhin steuerfrei.

Ab dem Jahr 2027 müssen Gewinne und Erträge aus Neubeständen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Ab dem 1. Januar 2028 soll dann ein automatischer Kapitalertragsteuerabzug durch inländische Plattformen greifen. Bei einem Handel über ausländische Plattformen oder private Wallets bleibt es bei der Angabepflicht in der Einkommensteuererklärung.

Was das für Kryptobesitzer bedeutet

Wer Kryptowerte besitzt, sollte den weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens aufmerksam verfolgen. Wenn die Reform der Besteuerung von Kryptowerten in dieser Form tatsächlich umgesetzt wird, ist Folgendes wichtig:

  • Übersicht mit Kaufdatum, Anschaffungskosten und Verkäufen für jede Plattform und jedes Wallet getrennt
  • Regelmäßige Sicherung der Transaktionshistorien

Nur so können Alt- von Neubeständen nachweislich getrennt werden. Dies ist Voraussetzung um weiterhin von den i.d.R. vorteilhaften steuerlichen Regelungen für die Altbestände zu profitieren.