Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zu zinslosen Ratenzahlungen beim Verkauf von Vermögen aus dem Privatvermögen (z.B. eines Grundstücks an Kinder) geändert! Grundsätzlich seien solche zinslosen Darlehen nicht (mehr) in einen fiktiven Zins- und Tilgungsanteil aufzuspalten. Daher führt es auf Seiten der Veräußerer auch nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn vertraglich eindeutig geregelt ist, dass alle Raten ausschließlich Kaufpreis sind und keine Zinsen geschuldet werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass im Kaufvertrag ausdrücklich festgehalten wird, dass der Kaufpreis in Raten gezahlt und unentgeltlich, also ohne Zinsen, gestundet wird und jede Rate in voller Höhe auf den Kaufpreis angerechnet wird. Dann liegt nach Auffassung des BFH kein steuerpflichtiges Entgelt für eine Kapitalüberlassung vor; eine rechnerische Aufteilung in Zins- und Tilgungsanteile durch das Finanzamt ist unzulässig.
Praxisfolgen: Die zivilrechtlich zulässige zinslose Stundung des Kaufpreises ist nach Auffassung des BFH steuerlich anzuerkennen, solange keine missbräuchliche Gestaltung (z.B. verdeckte Zinsabrede oder reine Steuersparmodelle) vorliegt. Dies eröffnet bei der Übertragung von Immobilien auf die nächste Generation die Möglichkeit, den Kaufpreis über viele Jahre zinslos in Raten zahlen zu lassen, ohne dass der Verkäufer hierauf Kapitalerträge versteuern muss. Über die Auswirkungen eines solchen zinslosen Veräußererdarlehens auf Erwerberseite (im Sachverhalt des BFH die Tochter) brauchte der BFH keine Stellung zu nehmen.