Das Finanzgericht Düsseldorf hat kürzlich entschieden, dass ein Pflege-Pauschbetrag auch dann noch nachträglich steuerlich abgezogen werden kann, wenn der betreffende Einkommensteuerbescheid schon länger bestandskräftig ist. Dem Urteil zufolge würde lediglich die Festsetzungsverjährung (= i.d.R. vier Jahre nach Ablauf des Jahres der Abgabe der Steuererklärung) die Änderungsmöglichkeit begrenzen. Doch der Reihe nach:
Was sind Pflege-Pauschbeträge?
Entstehen einem Steuerpflichtigen durch die unentgeltliche Pflege einer pflegebedürftigen Person außergewöhnliche Belastungen, kann er dafür unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Dieser ersetzt den Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen. Der Pauschbetrag beträgt jährlich:
- Pflegegrad 2: 600 €
- Pflegegrad 3: 1.100 €
- Pflegegrad 4: 1.800 €
Wichtig ist, dass der jeweilige Pflegegrad durch einen entsprechenden Bescheid (z.B. der Pflegekasse) nachzuweisen ist.
Der Urteilsfall
Frau A wurde ab dem 01.01.2017 der Pflegegrad 2 attestiert. Entsprechende Bescheide der Pflegekasse lagen vor. In ihrer Steuererklärung 2022 machte Frau A (versehentlich) keinen Pflege-Pauschbetrag geltend. Die Bescheide wurden erklärungsgemäß veranlagt und auch bestandskräftig.
Acht Monate nach Ablauf der Einspruchsfrist bemerkte Frau A ihren Fehler und beantragte die Änderung des Einkommensteuerbescheids. Dies lehnte das Finanzamt ab.
Das Finanzgericht Düsseldorf beurteilte die Lage anders. Es stufte den Bescheid über die Anerkennung des Pflegegrades als sog. Grundlagenbescheid ein. Das Finanzamt sei folglich zu dessen Umsetzung im Einkommensteuerbescheid verpflichtet. Unerheblich sei dabei, dass die Grundlagenbescheid schon Jahre vor dem Steuerbescheid ergangen war. Außerdem stehe einer Änderung nicht entgegen, dass Frau A bei Abgabe der Steuererklärung gar keinen Pflege-Pauschbetrag beantragt hätte.
Hinweis
Das Verfahren ist mittlerweile beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Er wird also das letzte Wort haben.
Unabhängig von der Entscheidung des BFH sollte in betroffenen Fällen aber bereits jetzt ein Antrag auf Änderung der bestandskräftigen Steuerbescheide wegen der Berücksichtigung von Pflege-Pauschbeträgen gestellt werden. Dadurch wird der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt. Ohne entsprechenden Antrag läuft die Verjährungsfrist weiter.