Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Eine Rolle rückwärts gibt es wohl bei der „Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“. Hier hat der Finanzausschuss des Bundesrates kurz vor knapp gravierende  Änderungen vorgeschlagen. Folgt der Bundesrat bei seiner Sitzung am 19.12.2025 dieser Beschlussempfehlung, kommt es anders als bisher vorgesehen nicht zu vorteilhaften, sondern zu nachteiligen Änderungen für den Steuerbürger!

Insbesondere würde die bis dato im Verordnungstext noch zu Gunsten des Steuerpflichtigen vorgesehene Ausweitung der Grenzen bei eigengenutzten Grundstücken von untergeordnetem Wert gestoppt. Bislang war geplant, dass betrieblich genutzte Grundstückteile zukünftig als Privatvermögen behandelt werden dürfen, wenn sie nicht größer als 30 Quadratmeter sind oder deren Wert 40.000 € nicht übersteigt. Dies wäre eine massive Ausweitung der bisherigen Vereinfachungsregel gewesen. Denn nach der bisher geltenden Regelung ist das Wahlrecht nur eröffnet, wenn der gemeine Wert des betrieblichen Grundstücksteils nicht mehr als 20% des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 € beträgt.

Diese vorgesehene Ausweitung soll nun nicht kommen. Außerdem soll auch die bisherige Regelung auslaufen und letztmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die vor dem 01.01.2028 enden.

Im Übrigen sieht der nunmehr vom Finanzausschuss des Bundesrates zur Abstimmung gestellte Verordnungstext auch vor, die Kriterien für den Nachweis einer tatsächlich kürzeren Restnutzungsdauer bei Immobilien im Sinne der Finanzverwaltung allgemeinverbindlich zu normieren. Dieser Änderungsvorschlag stammt bereits aus der ursprünglichen Entwurfsfassung. Zwischenzeitlich war er aber entfallen. Im finalen Verordnungstext ist er nun doch wieder enthalten.