Aktivrentengesetz

Der Bundestag hat am 05.12.2025 das Aktivrentengesetz beschlossen. Es wird erwartet, dass der Bundesrat seine erforderliche Zustimmung im Rahmen der Sitzung am 19.12.2025 erteilt. Kernpunkt ist die geplante Neuregelung in § 3 Nr. 21 EStG-E.

Durch die vorgesehene Regelung zur Aktivrente können sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, die bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei hinzuverdienen. Die Begünstigung greift unabhängig davon, ob die betroffenen Personen daneben eine Rente beziehen oder den Rentenbezug aufgeschoben haben. Selbständig tätige Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler können von der Regelung nicht profitieren.

Zu beachten ist, dass die Einnahmen zwar bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei sind. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen für den Arbeitnehmer jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen an. Für den Arbeitgeber fallen die Sozialversicherungsbeiträge für sämtliche Versicherungszweige nach den allgemeinen Grundsätzen an.

(Vereinfachtes) Beispiel zur Verdeutlichung:

Ein der Krankenversicherungspflicht (inkl. Zusatzbeitrag) unterliegender (nicht kinderloser) Aktivrentner erhält monatlich 2.000 € Entgelt.

Für den Arbeitnehmer entsteht folgende Abgabenlast:

  • Krankenversicherung (z.B.): 8,75%
  • Pflegeversicherung: 1,8%

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen für den Arbeitnehmer nicht an. Auch Beiträge zur Rentenversicherung fallen für den Arbeitnehmer i.d.R. nicht an. In Summe entspricht die Abgabenlast hier 10,55% bzw. 211 €.

Für den Arbeitgeber ergibt sich folgende Belastung:

  • Krankenversicherung (z.B.): 8,75%
  • Pflegeversicherung: 1,8%
  • Arbeitslosenversicherung: 1,3%
  • Rentenversicherung: 9,3%

In Summe entspricht dies einer Abgabenlast von 21,15% bzw. 423 €.

Häufige Fragen zur Aktivrente

Frage 1: Können Beamte, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze für einen privaten Arbeitgeber tätig werden, unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?

JA. Das ist möglich, wenn der private Arbeitgeber RV-Beiträge nach den in § 3 Nr. 21 EStG-E genannten Normen tragen muss.

Frage 2: Können beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze für ihre Gesellschaft weiterarbeiten, unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?

NEIN. Es liegt kein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vor. Die GmbH muss keine RV-Beiträge tragen

Frage 3: Können Minijobber, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter arbeiten, unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?

NEIN. Es scheitert daran, dass der Arbeitgeber keine RV-Beiträge nach den in § 3 Nr. 21 EStG-E genannten Normen schuldet. Das gilt auch, wenn der Minijobber auf die RV-Befreiung verzichtet und selbst RV-Beiträge leistet.

Frage 4: Können Beschäftigte im Übergangsbereich (Midijobber) unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?

JA. Das ist möglich. Der Arbeitgeber schuldet hier RV-Beiträge nach den in § 3 Nr. 21 EStG-E genannten Normen.

Frage 5: Können nahe Angehörige, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Arbeitnehmer tätig werden, unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?

JA. Das ist möglich. Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsrechtlich (und steuerrechtlich) anerkannt wird. Insbesondere sind hier fremdübliche Vereinbarungen erforderlich, die auch tatsächlich gelebt werden.

Frage 6: Können Aktivrentner neben den 2.000 € auch steuerfreie Lohnbestandteile erhalten (z.B. 50 €-Gutscheine)

JA. Dies ist unproblematisch. Andere Steuerbefreiungen gehen der Steuerbefreiung der Aktivrente vor. Auch der pauschalen Lohnsteuer unterworfenen Bezüge (z.B. Erholungsbeihilfen) sind für die 2.000 €-Grenze unschädlich.

Frage 7: Kann man die Überstunden aus 2025 ansammeln und dann erst in 2026 im Rahmen der Aktivrente ausbezahlen?

NEIN. Das ist nicht möglich. Die Steuerbefreiung greift nur bei Vergütungen für ab 2026 und nach Erreichen der Regelaltersgrenze erbrachte Leistungen.

Frage 8: Kann ein Rentner, der als besonders langjährig Beschäftigter ohne Abschläge schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente gegangen ist, als Aktivrentner beschäftigt werden?

NEIN. Das ist nicht möglich. Die Regelaltersgrenze ist noch nicht erreicht. Auf den Rentenbezug mit oder ohne Abschläge kommt es nicht an.