Steueränderungsgesetz

Der Bundestag hat am 08.10.2025 ein Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen.

Im Wesentlichen sind folgende Maßnahmen geplant:

  • Anhebung der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Entfristung der Mobilitätsprämie
  • Die Entfernungspauschale soll auf 38 Cent nunmehr ab dem ersten Entfernungskilometer für alle Steuerpflichtigen gewährt werden. Daneben soll die sogenannte Mobilitätsprämie für Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch über die noch aktuell vorgesehene Befristung bis Ende des Jahres 2026 verlängert werden. Beide Änderungen sollen am 01.01.2026 in Kraft treten;
  • Reduzierung der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen:
    Zur wirtschaftlichen Unterstützung der Gastronomiebranche soll der Umsatzsteuersatz auch für sog. Restaurationsleistungen – also dem Verzehr in der Gaststätte oder ähnlichen Einrichtungen – dauerhaft auf den ermäßigten Satz von 7 % abgesenkt werden. Damit entfällt ab dem Jahr 2026 eine Differenzierung zwischen gelieferten oder mitgenommenen Speisen und Verzehrleistungen vor Ort, welche bereits aktuell dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Durch die dauerhafte Steuersatzsenkung für Speisen in der Gastronomie entfallen zudem Abgrenzungsschwierigkeiten (z.B. bei Cateringleistungen, bei Kita- und Schulessen oder bei der Krankenhausverpflegung), die in der Vergangenheit daraus resultierten, dass Lieferungen von Lebensmitteln mit wesentlichen Dienstleistungselementen dem regulären Umsatzsteuersatz, ohne wesentliche Dienstleistungselemente jedoch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterlagen.
  • Zu beachten ist, dass die Absenkung des Steuersatzes nur für die Abgabe von Speisen, nicht jedoch auf Getränke gilt. D. h. bei der Bewirtung mit Getränken bleibt es insoweit bei der Besteuerung mit dem Regelsatz von derzeit 19 %. Die Regelung soll am 01.01.2026 in Kraft treten.
  • Der Gesetzentwurf sieht umfassende Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht vor. Hervorzuheben sind hierbei
    • die Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 €;
    • Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3.300 € bzw. 960 € ab 01.01.2026 sowie
    • die Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 €.

Der Gesetzentwurf enthält weitere Regelungen u.a.

  • Zur digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden;
  • Anpassungen der EU-Beihilfenrechtlichen De-Minimis-VO;
  • Sonderregelungen zur Zollabwicklung.

In einer ersten Stellungnahme hat der Bundesrat weitergehende Entlastungen für Länder und Kommunen gefordert. Hier bleibt das weitere Gesetzgebungsverfahren abzuwarten, über welches Ich Sie gerne in unserem Mandanteninfobrief zum Jahresende auf dem Laufenden halte.