Geldwerter Vorteil pauschal nach der 1%-Methode
Bekommt ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen gestellt, den er auch privat verwenden darf, so entsteht ihm dadurch ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Der Vorteil besteht darin, dass der Arbeitgeber für die Kosten der Privatfahrten aufkommt. Dies umfasst grundsätzlich auch Urlaubsfahrten.
Häufig wird der geldwerte Vorteil dabei anhand der sog. „1%-Methode“ pauschal ermittelt (statt: Fahrtenbuchmethode). Der Arbeitnehmer muss demnach monatlich stets 1% des Bruttolistenpreises des genutzten Firmenwagens als Arbeitslohn versteuern. Die Anzahl der im jeweiligen Monat tatsächlich gefahrenen privaten Kilometer, spielt dann keine Rolle. Die Urlaubsfahrt wirkt sich also auf die Höhe des geldwerten Vorteils grundsätzlich nicht aus.
Eigene Aufwendungen des Arbeitnehmers bei Urlaubsfahrten
Manche Vereinbarungen zur Firmenwagenüberlassung sehen vor, dass der Arbeitnehmer für Teile der Kfz-Kosten generell selbst aufkommen muss (z.B. Tanken, Garagenmiete). In solchen Fällen mindern die vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen seinen monatlichen geldwerten Vorteil. Sie wirken sich somit steuermindernd aus.
Üblicherweise übernimmt der Arbeitgeber Maut-, Vignetten-, oder Fährkosten nicht, wenn sie im Rahmen einer privaten Urlaubsreise anfallen. Diese Kosten sind also vom Arbeitnehmer selbst zu tragen. Fraglich war, ob diese dann auch den geldwerten Vorteil mindern.
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
Gleich in zwei Fällen musste der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich hierzu entscheiden. Beide Urteile fielen eindeutig aus. Der BFH lehnte die steuermindernde Berücksichtigung der genannten Kosten ab.
Die Richter machten deutlich, dass nur solche vom Arbeitnehmer vertraglich übernommenen und getragenen Kosten den Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst wären.
Maut- und Vignettenkosten, denen die Fährkosten gleichstehen, sind nicht von der 1 %-Regelung umfasst. Werden sie vom Arbeitnehmer getragen, mindern sie den pauschalen Betrag aus der 1 %-Regelung nicht.
Ausdrücklich weist der BFH übrigens darauf hin, dass die Kosten sogar zusätzliche (über den Betrag aus der 1%-Methode hinausgehende) geldwerte Vorteile darstellten, wenn sie (ausnahmsweise) vom Arbeitgeber getragen würden.
Fazit
Wer mit dem Firmenwagen in den Urlaub fährt, muss bei Anwendung der 1%-Methode trotz der höheren Anzahl von privat zurückgelegten Kilometern keinen höheren geldwerten Vorteil versteuern. Vom Arbeitnehmer selbst zu tragende Maut- und Vignetten- und Fährkosten können aber nicht steuermindernd abgesetzt werden.