Überbrückungshilfe III Wer ist antragsberechtigt?

Begünstigt sind grundsätzlich – anders als bei den Überbrückungshilfen I und II – nunmehr alle Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. €, sofern diese in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben, können eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen.

Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, können als Vergleichsumsatz wahlweise

  • den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 heranziehen,
  • den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September in Ansatz bringen oder
  • bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde

abstellen.

Hinweis: Für solche jungen Unternehmen ist die Gesamtsumme der Förderung in den Grenzen der einschlägigen Kleinbeihilfenregelung auf max. 1.800.000 € begrenzt.

Ausnahme

Wie auch bei den vorgehenden Überbrückungshilfen I und II gilt: Eine Auszahlung an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder die Insolvenz beantragt haben, ist ausgeschlossen. Zudem darf sich das Unternehmen am 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.

Ausschluss bei Inanspruchnahme November-/Dezemberhilfe

Ein Unternehmen darf daneben für die Fördermonate November und Dezember 2020 keine Überbrückungshilfe III beantragen, wenn bereits November- oder Dezemberhilfe gewährt wurde. Sollten bereits Leistungen nach der Überbrückungshilfe II beantragt worden sein, werden die entsprechenden Leistungen für diese Monate angerechnet.

Hinweis: Eine „Splittung“ der Förderung ist nicht möglich. Es kann z. B. nicht für den November 2020 die entsprechende Novemberhilfe und für den Dezember 2020 dann zu der Förderung nach der Überbrückungshilfe III optiert werden.