Nachdem der BFH vor Kurzem entschieden hatte, dass die unentgeltliche Gestellung eines Parklatzes durch den Arbeitgeber ein separater geldwerter Vorteil ist bzw. die Übernahme der Parkplatzkosten durch den Arbeitnehmer die geldwerten Vorteile aus der PKW-Überlassung nicht mindert, positioniert sich nunmehr die Finanzverwaltung.
Diese hatte in ihrem weiterhin gültigen BMF-Schreiben bereits eine abweichende Rechtsauffassung vertreten und stellt diese nun in den neuen Lohnsteuerrichtlinien 2027 nochmals klar.
Auch eine Änderung des BMF-Schreibens zur PKW-Gestellung ist nicht vorgesehen, sodass es bei der bisherigen Regelung bleibt.
Die unentgeltliche Überlassung eines Parkplatzes stellt auch weiterhin keinen Arbeitslohn dar. Es entsteht kein separater geldwerter Vorteil, sondern die Parkplatzgestellung ist über die pauschale Versteuerung nach der 1 % und 0,03 % Regel abgegolten. Bei Übernahme durch den Arbeitnehmer mindert dies den geldwerten Vorteil aus der PKW-Gestellung.