Bis vor Kurzem war fraglich, ob die nur 3–monatige Ausbildung zum Rettungssanitäter ausreichend für den Abschluss einer ersten Berufsausbildung ist, da der BFH in einer vorherigen Entscheidung geurteilt hatte, dass eine abgeschlossene Berufsausbildung grds. vorliegt, sofern diese einen staatlich anerkannten Abschluss nach erfolgreicher Prüfung beinhaltet.
Wichtig ist dies insbesondere für die Frage ob verlustvortragsfähige Werbungskosten vorliegen oder „nur“ die der Höhe nach gedeckelten und eben nicht verlustvortragsfähigen Sonderausgaben.
Ebenso wichtig ist die Feststellung parallel dazu bei der Frage, ob ein Kind noch kindergeldberechtigt ist.
Der Unterschied zwischen der Frage, ob ein Kind noch kindergeldberechtigt im Sinne des § 32 EStG ist und ob Werbungskosten oder Sonderausgaben vorliegen, ist allerdings erheblich. Bei der Beurteilung, ob Werbungskosten vorliegen, hatte der Gesetzgeber bereits 2015 die Ergänzung einer Mindestausbildungsdauer von 12 Monaten vorgenommen, dies jedoch bei der Kindergeldfrage unterlassen.
Dennoch hat der BFH es nunmehr geschafft beide Fragen zu beantworten und leider in beiden Fällen zuungunsten der Steuerpflichtigen.
Gemäß BFH ist die Frage der Werbungskosten und des Kindergeldbezuges grds. unterschiedlich zu beurteilen, da es sich um 2 verschiedene Ansprüche handelt, welche der Gesetzgeber differenziert betrachtet.
Nichtsdestotrotz setzt der BFH auch für die Kindergeldfrage eine grds. mindestens 12-monatige Ausbildungsdauer voraus und erkennt somit eine Ausbildung zum Rettungssanitäter nicht als Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung an.
Dies gilt darüber hinaus aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts auch für die Frage des Sonderausgaben-/Werbungskostenabzuges, sodass diese „Gestaltung“ zukünftig nicht mehr möglich sein wird.