Arbeitsentgelt in Kryptowerten

Fraglich war in einem Fall des Bundesarbeitsgerichts (im Folgenden BAG), ob bei einem Zahlungsanspruch des Gehalts in Kryptowährung (in diesem Fall Ethereum) dieses als Sachbezug oder als Barlohn auszuzahlen ist.

Wichtig war dies, da bei einem Anspruch auf Sachlohn ein Anspruch auf Lieferung der zugesagten Sache besteht, wohingegen bei einem Barlohnanspruch die Sache auch durch einen Ersatz in Geldeswert zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung (Lohnzahlung) vergütet werden kann. Da der Arbeitslohn nicht vollständig fristgerecht ausgezahlt wurde, ging es folglich um die Frage, ob die mittlerweile ehemalige Mitarbeiterin Anspruch auf Übereignung der Kryptowährung hat, welche sich im Wert seit Entstehung des Anspruchs verfünffacht hat.

Das BAG hat sich in seinem neuen Urteil nun eindeutig für Sachlohn entschieden, was zum einen für die klagende ehemalige Mitarbeiterin sehr positiv war und zum anderen für die steuerliche Beurteilung entscheidend sein kann.

Die Finanzverwaltung vertritt bislang die Auffassung, dass „besonders etablierte“ Kryptowährungen (d.h. Bitcoin und Ethereum) Barlohn darstellen sollen, was eine Nettolohnoptimierung hinsichtlich der Sachbezüge ausschließen würde. Ob diese Art der Unterscheidung im Allgemeinen gesetzmäßig wäre, darf stark angezweifelt werden, da es sich um ein sehr subjektives Empfinden handelt, welches nicht zur steuerlichen Einordnung taugt.

Vor dem Hintergrund der eindeutigen BAG-Rechtsprechung zu Ethereum und damit einer der beiden besonders etablierten Kryptowährungen wird sich diese Verwaltungsauffassung wohl nicht halten lassen.

Eine eindeutige Stellungnahme der Finanzverwaltung, ob Kryptowährungen Barlohn oder Sachlohn sind, gibt es jedoch bislang nicht.