Die Finanzverwaltung hat mit Wirkung zum 01.01.2026 am 11.11.2025 ein neues BMF-Schreiben erlassen, welches die Erstattung von Ladestrom bei Laden zuhause neu regelt:
- Die bislang bekannten Pauschalen für die steuerfreie Erstattung in Höhe von
| Mit Lademöglichkeit beim ArbG | Ohne Lademöglichkeit beim ArbG |
| 30 € für Elektro-KFZ | 70 € für Elektro-KFZ |
| 15 € für Hybrid-KFZ | 35 € für Hybrid-KFZ |
werden ersatzlos gestrichen! Es ist somit nur noch eine Erstattung nach den tatsächlichen Werten oder nach der nachfolgenden „Vereinfachungsregel“ zulässig.
- Stattdessen wird “aus Vereinfachungsgründen“ für den Strompreis der Wert des Statistischen Bundesamtes für das Vorjahreshalbjahr dem gesamten Folgejahr zugrunde gelegt, d.h. für 2026 kann der Strompreis des 1. Halbjahres 2025 verwendet werden. Dieser beträgt für 2026 0,34 € je kwh.
- Die jeweils gültigen Strompreise erhält man auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes unter Angabe des Statistik-Codes 61243-0001.
- Die Verbrauchswerte müssen hingegen tatsächlich ermittelt werden, d.h. über Ablesen der Wallbox/der Verbrauchswerte des PKW oder ähnlicher Methoden.
Hinweis
Bei einem Ablesen der Verbrauchswerte des KFZ sind die Ladevorgänge beim ArbG und unterwegs abzuziehen, da die Neuregelung nur das Laden zuhause umfasst.