Nachfolgegestaltungen in Unternehmen erfolgen oftmals auf dem sog. „Schnittpunkt“ der Jahre. Wesentlich für die Beteiligten ist hier aus steuerlicher Sicht rglm. die Inanspruchnahme der Verschonungsregelungen des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) für Betriebsvermögen (Regelverschonung 85%/Optionsverschonung 100%)
Oftmals umfasst der Übergabegegenstand hier auch Grundstücke, also bspw. ein Einzelunternehmen mit einem Betriebsgrundstück oder auch Anteile an einer Personengesellschaft und im sog. Sonderbetriebsvermögen befindlicher Grundbesitz. Die Begünstigungsregelungen des ErbStG erfordern hier eine zeitgleiche Übergabe, sowohl des Grundstücks als auch des Unternehmens. Hier reicht es nicht, dass beide Übergaben in einer einheitlichen notariellen Urkunde erfolgen!
Denn Grundstücksschenkungen werden bereits mit der Erklärung der Auflassung und der Bewilligung zur Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch vollzogen. Wird daneben vereinbart, dass andere Vermögenswerte erst zu einem späteren Zeitpunkt und nicht unmittelbar mit der Unterzeichnung des Notarvertrags auf den Beschenkten übergehen, kommt es zu Übertragungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten.
Beachten Sie: Auf den Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums am Grundstück (Übergang Besitz, Nutzen und Lasten) kommt es für die Frage des Zeitpunkts der Zuwendung nicht an!
Leider kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass es aufgrund einer aufschiebend bedingten Übertragung (bspw. wird der Zeitpunkt des Übergangs von Kommanditanteilen auf die Eintragung im Handelsregister bestimmt) die Zeitpunkte der Zuwendung an Unternehmen und Grundbesitz auseinanderfallen. Das Grundstück wird dann „außerhalb“ des Unternehmens übertragen und nimmt nicht an der Betriebsvermögensbegünstigung des ErbStG teil.
Lösen lässt sich dieses Problem entweder dadurch, dass (auch) das Unternehmen bzw. der Gesellschaftsanteil sofort und unbedingt übertragen werden oder eine Vollzugssperre der Eintragung der Änderung des maßgeblichen Grundbuchs vereinbart wird.
Gerne unterstütze ich Sie hier bei der steuerrechtlich optimierten Nachfolge! Sprechen Sie mich hier gerne und rechtzeitig vor Beurkundung der Übergabe an.