Aktivrentengesetz

Ab dem 1. Januar 2026 soll nach dem Beschluss der Bundesregierung in Deutschland eine neue steuerliche Begünstigung für weiterarbeitende Personen im Rentenalter eingeführt werden: die sogenannte „Aktivrente“.

Hierbei handelt es sich um eine Steuerfreistellung für laufenden Arbeitslohn bis zu einer Höhe von 2.000 € pro Monat bzw. 24.000 € pro Jahr, soweit dieser nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze zufließt. Personen, die eine abschlagsbehaftete Altersrente vor der Regelaltersgrenze beziehen (z. B. „Rente mit 63“), profitieren somit erst ab dem Monat, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.

Beachten Sie: Nachlaufende Zahlungen für Zeiträume vor Erreichen der Regelaltersgrenze (z. B. Abfindungen) und andere Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (z. B. Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen, Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung etc.) sollen nicht begünstigt sein.

Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Aktivrente soll sein, dass Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die betreffenden Einnahmen geschuldet sind. Daher sind bspw. geringfügig Beschäftigte i. S. d. § 8 SGB IV (sog. Minijobber), aber auch beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht begünstigt. Die Steuerfreiheit gilt auch nicht für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Honoraren, Land- und Forstwirtschaft, beamteten Dienstverhältnissen oder Betriebsrenten.

Der Aktivrentner muss einem Arbeitgeber bestätigen, dass die Steuerbefreiung der „Aktivrente“ nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Diese Bestätigung muss der Arbeitgeber im Lohnkonto aufbewahren. Damit soll verhindert werden, dass die steuerfreien Einnahmen von monatlich bis zu 2.000 € aus der Weiterbeschäftigung als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer parallel bei mehreren Arbeitgebern bezogen werden.

Beachten Sie: Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Arbeitnehmern, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze und Bezug der Altersrente weiter beschäftigt sind, bleibt laut dem vorliegenden Entwurf grds. unverändert. D.h. der Arbeitgeber hat zum einen den Arbeitgeberanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung zu tragen und zum anderen die Beiträge in die Rentenversicherung, obwohl es sich bei dem Beschäftigten im Rahmen der Aktivrente um einen Rentner handelt. Damit werden deutlich weniger als 2.000 € monatlich auf dem Konto des Aktivrentners landen.

Mehrere Detailfragen, z.B. wie Werbungskosten zu berücksichtigen sind, sofern der Aktivrentner monatlich über den steuerfreien Betrag von 2.000 € Arbeitseinkünfte erzielt, sind noch ungeklärt. Ich werde Sie in der weiteren Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens auf dem Laufenden halten.