Strittig war, ob im Jahr 2022 zurückzuzahlende Einspeisevergütungen aus den Jahren 2018 bis 2021 aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb geltend gemacht werden können. Das Niedersächsische Finanzgericht hat in dieser Frage kürzlich zu Lasten der Finanzverwaltung entschieden und den Betriebsausgabenabzug zugelassen. Das letzte Wort wird aber der Bundesfinanzhof haben.
Hintergrund der Entscheidung ist, dass die Einnahmen aus dem Verkauf von Strom vieler Photovoltaikanlagen seit dem Veranlagungszeitraum 2022 steuerfrei sind. Voraussetzung hierfür ist, dass die betroffene Photovoltaikanlage bestimmte Größengrenzen nicht überschreitet und der Steuerpflichtige insgesamt nicht mehr als 100 kWp installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister auf sich vereinigt.
Im Streitfall waren diese Voraussetzungen unstrittig erfüllt, so dass die Einnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage ab dem Veranlagungszeitraum 2022 steuerfrei waren. Unklar war, wie mit Aufwendungen umzugehen ist, die zwar in 2022 angefallen sind, wirtschaftlich aber in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus früheren Jahren stehen.
Konkret ging es um zurückzuzahlende Einspeisevergütungen aus den Jahren 2018 bis 2021. Aufgrund eines defekten Stromzählers war in diesen Jahren von den Stadtwerken eine zu hohe Vergütung ausgezahlt worden.
Das Finanzamt wollte die Rückzahlung der überzahlten Einspeisevergütung nicht als Betriebsausgabe anerkennen, da seiner Ansicht nach ein Zusammenhang mit einer steuerbefreiten Photovoltaikanlage bestand. Die Richter am Niedersächsischen Finanzgericht widersprachen dieser Auffassung.
Sie machten deutlich, dass die Rückzahlung der Einspeisevergütung in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den in den Vorjahren steuerpflichtigen Betriebseinnahmen stehe („actus contrarius“). Insbesondere stehe es der Annahme eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs grundsätzlich nicht entgegen, dass die betreffenden Ausgaben und Einnahmen unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen zuzuordnen seien. Dies bedeute, dass (periodenübergreifend) auch künftige steuerfreie Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Ausgaben stehen können; insoweit kommt es auf einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausgaben und Einnahmen nicht an. Da die Finanzverwaltung Revision eingelegt hat, ist das Verfahren nun beim BFH anhängig.