Neue Entwicklungen bei Photovoltaikanlagen

Zu der Frage der Anwendung der Steuerfreiheit bestimmter Photovoltaikanlagen hatte das Finanzministerium Schleswig-Holstein seine strenge Auffassung für den Fall, dass sich eine einheitliche Photovoltaikanlage (= ein Einspeisezähler) über mehrere Objekte erstreckt, aufgegeben.

Beispiel

Auf einer landwirtschaftlichen Hofstelle befinden sich ein Einfamilienhaus, ein Stallgebäude für den Tierbestand und eine Maschinenhalle. Es ist lediglich ein Einspeisezähler vorhanden. Die Solarmodule verteilen sich wie folgt:

  • Einfamilienhaus 20 kWp
  • Stallgebäude 30 kWp
  • Maschinenhalle 40 kWp

Alte Auffassung der Finanzverwaltung

Ursprünglich sollte nach Auffassung des Finanzministeriums Schleswig-Holstein nun geprüft werden, ob für jede wirtschaftliche Einheit die gebäudebezogene höchstzulässige Leistung der Photovoltaikanlage überschritten sei. Im Fall der Maschinenhalle sei dies der Fall (Leistungsgrenze von 30 kWp wird überschritten) und damit sollte die gesamte Photovoltaikanlage aus der steuerlichen Begünstigung herausfallen.

NEU: Gesamtbetrachtung

Diese Auffassung vertritt das Finanzministerium Schleswig-Holstein in seiner aktualisierten Verfügung nun nicht mehr. Vielmehr sei keine Gebäudeeinzelbetrachtung mehr anzustellen, sondern die Gesamtleistung der Photovoltaikanlage von 90 kWp auf alle Gebäude gleichmäßig aufzuteilen. Da nun pro Gebäude die maximal zulässige Höchstleistung von 30 kWp nicht überschritten werde, sei die Einspeisevergütung aus der Anlage insgesamt steuerfrei.

Fazit

Diese Auffassung macht es daher zukünftig entbehrlich, bei entsprechenden Photovoltaikanlagen, welche sich über mehrere Gebäude erstrecken, eine „Einzelgebäudebetrachtung“ anzustellen. Dies führt auch vor der Tatsache, dass sich aus den Eintragungen im Marktstammdatenregister nicht die auf dem einzelnen Gebäude befindlichen kWp-Leistungen der Photovoltaikanlage ergeben, zu einer deutlichen praktischen Erleichterung.

Hinweis: Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde die Unterscheidung der zulässigen Bruttoleistung von Photovoltaikanlagen nach Gebäudeklassen aufgehoben. Die neue objektbezogene Prüfgrenze von 30 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit gilt jedoch nur für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.