Das FG Münster musste sich mit der spannenden Frage beschäftigen, ob ein Grundstück, welches sich noch im Zustand der Bebauung befindet und zukünftig vermietet werden soll, aus erbschaftsteuerrechtlicher Sicht sog. Verwaltungsvermögen darstellt.
Diese zunächst exotisch anmutende Fragestellung hat einen höchst praxisrelevanten Hintergrund: Grundsätzlich können Betriebsvermögen unter Inanspruchnahme von erheblichen steuerlichen Begünstigungen (Regelverschonung 85 % Bewertungsabschlag, sog. Optionsverschonung sogar 100 % Bewertungsabschlag = steuerfrei) übertragen werden. D. h. auch wenn der Wert des Vermögens die persönlichen steuerlichen Freibeträge (zu Kindern bspw. 400.000 EUR pro Elternteil) übersteigen sollte, kann eine Übergabe des Betriebs oder von Geschäftsanteilen ohne Anfall von Schenkungsteuer erfolgen.
Seit dem Jahr 2016 ist hierbei jedoch zu beachten, dass nicht alle Wirtschaftsgüter des Betriebs vorbehaltslos von dieser Begünstigung erfasst werden. Insbesondere Grundbesitz, welcher fremden zur Nutzung überlassen wird, soll von den Begünstigungen quasi vollständig ausgeschlossen werden, auch wenn es sich hierbei ertragsteuerlich um entsprechendes Betriebsvermögen handelt. Dieses ist in der Praxis ein erheblicher Fallstrick bei der Übergabe betrieblicher Einheiten, da Immobilien regelmäßig hohe Werte aufweisen.
Vor diesem Hintergrund ist die Frage von großer Bedeutung, wann denn entsprechende Grundstücke in den Katalog sog. nicht begünstigten Verwaltungsvermögens rutschen. Das Gesetz spricht insoweit von Grundstücken „welche Dritten zur Nutzung überlassen werden“. Nach Ansicht der Münsteraner Richter sei dies nicht der Fall, wenn das Gebäude noch nicht fertiggestellt sei, denn es werde zu diesem Zeitpunkt schlichtweg noch nicht „zur Nutzung überlassen“. Eine Ausnahme greife lediglich, wenn gezielt ein Leerstand durch entsprechende Kündigungen herbeigeführt werde, was im Urteilsfall jedoch nicht der Fall gewesen ist – hier standen die Objekte – es handelte sich um Ferienhäuser – kurz vor der Fertigstellung.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Finanzamt die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) erhoben hat. Trotzdem zeigt es, wie wichtig bei der Nachfolgegestaltung auch der richtige Zeitpunkt der Übertragung ist.