Betriebsveranstaltungen und der Freibetrag von 110 €

Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, etwa Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern und Jubiläumsfeiern.

Beachten Sie: Eine Betriebsveranstaltung muss immer allen Betriebsangehörigen einer organisatorischen Einheit des Unternehmens offenstehen. Treffen z. B. der nur engsten Mitarbeiter der Unternehmensführung erfüllen diese Voraussetzung grds. nicht.

a.)    Ertragsteuerliche Folgen

Aufwendungen des Arbeitgebers bis zu einem Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer stehen im eigenbetrieblichen Interesse und sind daher nicht lohnsteuerpflichtig. Sollte dieser Freibetrag überschritten werden, führt jedoch dieser übersteigende Betrag zu einem entsprechenden Lohn der Arbeitnehmer.

Die Berechnung des Freibetrags erfolgt hierbei nur für teilnehmende Arbeitnehmer, für Begleitpersonen (z. B. Ehepartner) ist kein zusätzlicher Betrag von 110 € anzusetzen.

Hinweis: Nehmen an einer Betriebsveranstaltung zusätzlich Geschäftspartner und deren Arbeitnehmer teil, sind die anteiligen Aufwendungen für diese Personen nach den Regelungen des Bewirtungsaufwands für geschäftliche Bewirtungen nur mit 70 % des Aufwands und ohne Berücksichtigung des Freibetrags von 110 € als Betriebsausgabe abzugsfähig

b.)    Umsatzsteuerliche Folgen

Anderes gilt jedoch bei der Umsatzsteuer und somit dem Vorsteuerabzug des Arbeitgebers aus den Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung: Übersteigen diese den Betrag von 110 € je Arbeitnehmer (incl. MwSt), dann ist nach aktueller Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH) der Vorsteuerabzug des Arbeitgebers vollständig zu versagen!

Ein Vorsteuerabzug des Arbeitgebers soll bei einer Betriebsveranstaltung nur dann möglich sein, wenn die bezogenen Leistungen nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen, sondern durch die besonderen Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt sind. Bei Überschreiten der 110-€-Grenze soll jedoch die private Veranlassung im Vordergrund stehen.