Leistung vom 1.7. – 31.12.2020, Vereinnahmung im Jahr 2021

Werden nach dem 31.12.2020 Entgelte oder Teilentgelte für Leistungen bzw. Teilleistungen vereinnahmt, die der Unternehmer vor dem 1.1.2021 zum Steuersatz von 16 % ausgeführt hat, ist die auf diese Beträge entfallende Umsatzsteuer nach dem im 2. Halbjahr 2020 geltenden Steuersatz von 16 % zu berechnen.