Geschenke an Geschäftsfreunde

Geschenke an Geschäftspartner zum Jahresende sind Zeichen der erfolgreichen Zusammenarbeit und Ausdruck der Wertschätzung. Steuerlich sind sie jedoch nicht unbegrenzt absetzbar. Entscheidend ist vor allem der Wert der Geschenke, die ein Empfänger im Wirtschaftsjahr erhält.

50 €-Grenze

Die Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner (z.B. Kalender, Flasche Wein, Schokolade, Buch,…) kann der Schenker zwar grundsätzlich in vollem Umfang steuerlich abziehen. Übersteigen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für das Geschenk allerdings die Freigrenze von 50 €, so ist der Betriebsausgabenabzug gänzlich ausgeschlossen.

Ob es sich bei der 50 €-Grenze um eine Brutto- oder Nettogrenze handelt, hängt davon ab, ob der Schenker zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Falls ja, handelt es sich um eine Nettogrenze (d.h. maximaler Betrag ist dann 50 € zzgl. Umsatzsteuer). Ansonsten stellen die 50 € eine Bruttogrenze dar.

Hinweis:

Bei der Prüfung der 50 €-Grenze sind alle Geschenke, die ein Empfänger in einem Wirtschaftsjahr erhält, zusammenzurechnen. Wird die Freigrenze von 50 € überschritten, entfällt der Betriebsausgabenabzug in vollem Umfang. Damit überprüft werden kann, welcher Geschäftspartner im Laufe des Jahres welche Geschenke erhalten hat, ist der Name des Geschenkeempfängers durch gesonderte Aufzeichnungen zu dokumentieren (z.B. mittels Geschenkeliste).

Streuwerbeartikel (bis 10 €)

Streuwerbeartikel sind Werbemittel, die durch ihre breite Streuung eine Vielzahl von Menschen erreichen und damit den Bekanntheitsgrad des Unternehmens steigern (z.B. Kugelschreiber, Kalender, Schlüsselanhänger,…). Sie stellen steuerlich keine Geschenke dar. Die Aufwendungen hierfür sind stets steuerlich absetzbar. Aus Vereinfachungsgründen geht die Finanzverwaltung davon aus, dass nur Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 10 € stets Streuwerbeartikel sind, deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abziehbar sind.

Soll Pauschalbesteuerung angewendet werden?

Beim Empfänger des Geschenks liegen bezüglich der erhaltenen Geschenke grundsätzlich steuerpflichtige Einnahmen vor. Der beschenkte Geschäftspartner muss die erhaltenen Geschenke also in seiner Einkommensteuererklärung angeben und diese versteuern.

Um den Beschenkten von der Steuer auf das Geschenk zu entlasten, kann der Schenker diese Steuer übernehmen. Dies geht allerdings nur in pauschaler Form i.H.v. 30% zzgl. Soli und pauschaler Kirchensteuer. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag.

Wird die Pauschalsteuer übernommen, so erhöht sich dadurch nach einer Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung den Wert des Geschenks nicht. Bei der Prüfung der 50 €-Grenze ist daher allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen.

Wichtig ist, dass das Wahlrecht zur Pauschalierung der Einkommensteuer nur einheitlich für alle Geschenke an Geschäftspartner ausgeübt werden kann (für Geschenke an Arbeitnehmer kann das Wahlrecht aber separat ausgeübt werden). Der Schritt muss also wohl überlegt sein.

Auch Geschenke, die über der 50-Euro-Grenze liegen (und deshalb nicht als Betriebsausgabe absetzbar sind), können vom Schenker pauschal versteuert werden. Ob die übernommene Pauschalsteuer beim Schenker als Betriebsausgabe abziehbar ist, richtet sich danach, ob die Aufwendungen für das zugrundeliegende Geschenk abziehbar sind.

Hinweis:

Ausgenommen von Pauschalierungsentscheidung für Geschenke sind Privatkunden und ausländische Kunden. Bei diesen liegen i.d.R. keine steuerpflichtigen Einnahmen vor.