Um eine Scheidung vollziehen zu können, bedarf es im Vorfeld meist einer räumlichen Trennung der ehemaligen Partner, weshalb die vorher gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie oftmals für den ausgezogenen Ex-Partner zum steuerlichen Risiko bzw. Problem wird.
Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt bei Immobilien grds. vor, sofern die Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach der Anschaffung veräußert werden und diese nicht zumindest in den letzten 3 Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Gerade die ersten 10 Jahren sind statistisch gesehen jedoch besonders scheidungsanfällig und da das Familienrecht, wie gesagt, eine räumliche Trennung vorsieht, bedeutet es für den ausgezogenen Ex-Partner, dass dieser selbst dann keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken mehr hatte, wenn die Reste der Familie noch in der ehemals gemeinsamen Immobilie leben. Die Veräußerung der Immobilie und auch die Übertragung an den Ex-Partner im Rahmen der Scheidungsfolgevereinbarungen stellen dann ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft dar und benachteiligen denjenigen, der ausziehen muss, steuerlich erheblich.
Das aktuell geltende Recht sieht hierzu keine Ausnahme vor und sowohl die FG’s als auch der BFH haben das Vorliegen eines Besteuerungstatbestandes trotz der offensichtlichen Benachteiligung bestätigt.
Diesem Missstand hat sich nunmehr der Bundesrat angenommen und in seiner Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2026 eine Änderung angeregt, welche Scheidungsimmobilien bei vorheriger ausschließlicher Eigennutzung steuerfrei zu stellen. Der Bundestag hat dies nach der 1. Lesung zum Anlass genommen, dies zu prüfen.
Ob die Änderung daher vollzogen wird, ist derzeit nicht abzusehen, aber der erste Impuls stimmt bereits. Schließlich soll gemäß etablierter BFH-Rechtsprechung und auch nach dem Willen des Gesetzgebers der Grundsatz der „Steuerfreistellung bei Aufgabe des Wohnsitzes“ gelten, welchem die aktuelle Gesetzeslage nicht gerecht wird.