Aufzeichnungspflichten beim Arbeitszimmer

Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers gibt es neue Bundesfinanzhof-Rechtsprechung, welche die Abzugsfähigkeit an völlig neue und im Gesetz nicht verankerte Kriterien knüpft.

Gemäß Gesetzestext sind die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer einzeln und getrennt von sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.

Neu hinzugekommen ist nunmehr die Anforderung, diese Aufwendungen ergänzend auch noch zeitnah zu erfassen, da ansonsten der Betriebsausgabenabzug versagt wird.

Dies bedeutet, dass die „übliche Vorgehensweise“, dem Steuerberater die Belege einmal im Jahr gesammelt zur Erstellung der Einkommensteuererklärung zu überreichen und dieser verbucht diese dann entsprechend, nicht mehr ausreichend ist, was zu einer Versagung des Betriebsausgabenabzuges führen kann.

Selbst wenn der Mandant aber die Belege monatlich zur Verfügung stellt, gibt es Probleme bei nur jährlich oder z.B. quartalsweise anfallenden Ausgabenposten, da auch diese theoretisch monatlich aufzuzeichnen/zu buchen wären.

Praxistipp

Erfassen sie daher regelmäßig wiederkehrende jährliche Ausgaben auf Basis der Vorjahreswerte bereits mit monatlichen Pauschalen und verbuchen sie diese, um keine Angriffsfläche hinsichtlich der neuen Rechtsprechung zu bieten.

Ob die neue Rechtsprechung durch die Finanzverwaltung wieder „eingefangen“ wird, ist derzeit noch nicht absehbar. Dass die Regelung praxisfern und nur schwer bzw. mit erhöhtem administrativem Aufwand umsetzbar ist, steht aber bereits fest, sodass eine Gesetzesänderung durchaus im Bereich des Möglichen liegt.